Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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8 46. 
Weichen in Hauptgeleisen und Signalisirung einfahrender Züge. 
1. Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug gegeben 
wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahnstränge, welche 
der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (siehe 
§ 1 Abs. 2). 
2. Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine direkte mündliche Verständigung 
zwischen dem dienstthuenden Stationsbeamten und dem Wärter am Abschlußtelegraphen 
nicht möglich ist, oder auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am Abschluß- 
telegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder Sprechapparate oder 
auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege nicht besteht, sind von dem 
dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge optische Signale am Perron- 
telegraphen zu geben. 
3. Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel 
vorzuschreiben. 
4. Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Aus- 
führung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder benutzt 
werden. 
847. 
Signale an Wasserkrahnen. 
Die Stellung der drehbaren Ausgußröhren der Wasserkrahne soll im Dunkeln durch 
Signale kenntlich gemacht sein. 
8 48. 
Verständigung des Zugpersonals unter sich. 
1. Das Zugpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung und 
Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und muß so 
vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung der Sig- 
nale und die Verständigung des Wagenpersonals mit dem Lokomotivführer ermöglicht 
wird. 
2. Bei allen Zügen muß eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem 
Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorrichtung 
angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug und bei Güterzügen, 
wie bei Zügen, welche fahrplanmäßig sowohl zur Güter= als auch zur Personen- 
beförderung bestimmt sind, sowie bei Militärzügen mindestens bis zum wachthabenden 
Fahrbeamten geführt sein muß.
	        
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