Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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3. Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der Signaleinrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis 
zum 1. April 1886 nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden Landes- 
regierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts angemessene Fristen bewilligt werden. Bereits 
bewilligte Befristungen werden hiervon nicht berührt. 
4. Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Bahnstrecken, welche von ausländischen Bahnverwaltungen 
betrieben werden, können Ausnahmen von dieser Signalordnung von der betreffenden Landesregierung 
unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
Berlin, den 30. November 1885. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers: 
v. Boetticher. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei ron C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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