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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1886.
Inhalt: Nr. 17. Finanzgesetz auf die Jahre 1886 und 1887. S. 67. — Nr. 18. Landtagsabschied für
die Ständeversammlung der Jahre 1885 und 1886. S. 69. — Nr. 19. Bekanntmachung, die Post-
ordnung vom 8. März 1879 betr. S. 73. — Nr. 20. Bekanntmachung, die Konzessionirung der Baseler
Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden betr. S. 79. — Nr. 21. Verordnung, die Gebühren für Er-
hebung der Einkommensteuer 2c. betr. S. 80. — Nr. 22. Verordnung, die Fabrikation von Phosphor-
pillen betr. S. 81. — Nr. 23. Bekanntmachung, die Berufung der Landessynode der evangelisch-lutheri-
schen Kirche betr. S. 83.
Nr. 17. Finanzgesetz
auf die Jahre 1886 und 1887;
vom 27. März 1886.
W3, Albert, von GOTTEs Gnaden König von Sachsen
2c. 16. 2c.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die
Jahre 1886 und 1887 zu erlassen, wie folgt:
§& 1. Auf Grund des verabschiedeten Staatshaushalts-Etats werden die Ueberschüsse
und Zuschüsse des ordentlichen Staatshaushalts für jedes der Jahre 1886 und 1887
auf die Summe von
74 865 5424
festgestellt und wird zu außerordentlichen Staatszwecken für diese beiden Jahre über-
dies noch ein Gesammtbetrag von
27 603 690%4
hiermit ausgesetzt.
6 2. In jedem der beiden Jahre der Finanzperiode wird den Schulgemeinden ein
Theil der Einnahmen an Grundsteuer zur Abminderung der Schullasten nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen überwiesen:
Ausgegeben zu Dresden den 21. April 1886. 11