Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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sie  nicht  aus  dem  Verwaltungsüberschusse  der  Finanzperiode  1833  gedeckt  wird,  aus  den
übrigen  mobilen  Beständen  des  Staatsvermögens  zu  entnehmen.

6.  Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  erledigt  sich  das  Gesetz,  die  provisorische  Forterhebung
  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1886  betreffend,  vom  12.  December  1885
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  150).

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanz-Ministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  27.  März  1886.

Albert.

Leonce  Freiherr  von  Könneritz.
.

Nr.  18.  Landtagsabschied
für  die  Ständeversammlung  der  Jahre  1885  und  1886;

 

vom  28.  März  1886.

Wag,  Albert,  von  GEOTTEs  Gnaden  König  von  Sachsen

2.  ꝛc.  20.
urkunden  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Bei  dem  Schlusse  des  von  Uns  nach  Maßgabe  von  §  115  der  Verfassungsurkunde
zusammenberufenen  einundzwanzigsten  ordentlichen  Landtags  eröffnen  Wir,  der
Zusage  in  §  119  der  Verfassungsurkunde  entsprechend,  den  getreuen  Ständen  Unsere
Entschließungen  und  Erklärungen  in  Bezug  auf  die  bei  dem  gegenwärtigen  Landtage  stattgefundenen
  ständischen  Berathungen  in  Folgendem:

Was

I.  die  Vorlagen  an  die  getreuen  Stände
anlangt,  so  sind  dieselben  zum  Theil

A.  als  erledigt  zu  erachten,
und  zwar: