— 73 —
Nr. 19. Bekanntmachung,
die Postordnung vom 8. März 1879 betreffend;
vom 30. März 1886.
Nochdem die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 2 S. October
1871 erlassene, von dem Finanz-Ministerium mittelst Bekanntmachung vom 25. März
1879 (G.= u. V.-Bl. S. 102 flg.) veröffentlichte Postordnung vom 8. März 1879 durch
nachstehenden Erlaß des Herrn Reichskanzlers vom 21. dieses Monats weitere Abänderungen
erfahren hat, wird Solches für das Königreich Sachsen zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Dresden, den 30. März 1886.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Müller.
Berlin, 21. März 1886.
Abänderungen
der
Postordnung vom 8. März 1879.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen
Reiches vom 28. October 1871 wird die Postordnung vom 8. März 1879 in folgenden
Punkten abgeändert:
1. Im 82, „Außenseite“ betreffend, erhält der Absatzl folgende anderweite
Fassung:
I. Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den auf die Beförderung
bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand, bez. seine Firma, sowie
seine Wohnung vermerken. Bei Briefen können weitere Angaben und Abbildungen,