Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Nr.  19.  Bekanntmachung,

die  Postordnung  vom  8.  März  1879  betreffend;
vom  30.  März  1886.

Nochdem  die  zu  dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reiches  vom  2  S.  October
1871  erlassene,  von  dem  Finanz-Ministerium  mittelst  Bekanntmachung  vom  25.  März
1879  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  102  flg.)  veröffentlichte  Postordnung  vom  8.  März  1879  durch
nachstehenden  Erlaß  des  Herrn  Reichskanzlers  vom  21.  dieses  Monats  weitere  Abänderungen
  erfahren  hat,  wird  Solches  für  das  Königreich  Sachsen  zur  öffentlichen  Kenntniß
  gebracht.

Dresden,  den  30.  März  1886.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.

Müller.

Berlin,  21.  März  1886.

Abänderungen

der

Postordnung  vom  8.  März  1879.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen
Reiches  vom  28.  October  1871  wird  die  Postordnung  vom  8.  März  1879  in  folgenden
Punkten  abgeändert:

1.  Im  82,  „Außenseite“  betreffend,  erhält  der  Absatzl  folgende  anderweite
  Fassung:

I.  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  außer  den  auf  die  Beförderung

  bezüglichen  Angaben  noch  seinen  Namen  und  Stand,  bez.  seine  Firma,  sowie

seine  Wohnung  vermerken.  Bei  Briefen  können  weitere  Angaben  und  Abbildungen,