Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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3. Im 8 11a, „dringende Packetsendungen“ betreffend, treten folgende 
Aenderungen ein: 
1. Am Schluß des Absatzes I ist nachzutragen: 
Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packet- 
sendungen nicht zulässig. 
2. Im Absatz lllist statt der Worte: „außer dem Porto nach der Taxe 
für sperriges Gut“ zu setzen: 
außer dem tarifmäßigen Porto. 
3. Der Absatz IV ist zu streichen. 
4. Der § 12, „Postkarten“ betreffend, wird wie folgt abgeändert: 
1. Im Absatz [IItritt hinter dem Worte „Photographien“ der Zu- 
satz hinzu: und Postkarten mit angefügten Waarenproben. 
2. Der bisherige Absatz lll ist zustreichen; die folgenden Ab- 
sätze erhalten dementsprechend die Nummern III, IV, V, 
VI, VII und VIII. 
3. Im Absatz V (bisher VI) kommt der letzte Satz: „Bei der Ver- 
wendung von Postkarten als Formulare zu Drucksachen beträgt das Porto 
3 Pf.“ in Fortfall. 
5. Im § 13, „Drucksachen“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein: 
1. Im Absatz [Vist der Satz: „Drucksachen sind auch in Form von Post- 
karten zulässig (§ 12 Abs. III)“ abzuändern in: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig, jedoch dürfen solche Karten 
die Bezeichnung „Postkarte" nicht tragen. 
2. Im Absatz VII erhält hinter den Worten „SEs soll jedoch gestattet 
sein“ die Stelle unter 1. folgende Fassung: 
1. auf der Außenseite, die nach § 2 Absatz l bei Briefen zulässigen Ver- 
merke 2c. unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen; 
3. Der Absatz X erhält folgende veränderte Fassung: 
X. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche dem Absatz 1 entsprechende 
Drucksachen anzusehen: 
1. welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht 
als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden 
können, mit der die Versendung erfolgen soll; 
1886. 12
	        
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