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2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen,
aber auch unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen
werden können.
6. Im § 15, „Einschreibsendungen“ betreffend, ist im ersten Satze des Ab-
satz hinter den Worten: „Packete ohne Werthangabe“ hinzuzufügen:
— ausschließlich jedoch der dringenden Packete (§ 11a) —
7. Im §17, „Telegraphische Postanweisungen“ betreffend, treten folgende
Aenderungen ein:
1. Im Akbsatz lII ist statt der Worte: „Reichs-Telegraphenanstalt“
zu setzen:
, dem allgemeinen Verkehr dienenden Telegraphenanstalt.
2. Im Absatz V sind die Angaben unter a zu streichen und die
folgenden Sätze b, c, mit bez. a, b, e zubezeichnen; dem-
entsprechend sindimletzten Satze die Worte: „unter a und b“
bez. „unter c und d“ abzuändern in:
unter a bez. unter b und c.
8. Im § 18, „Postnachnahmesendungen“ betreffend, treten folgende Aen-
derungen ein:
1. Im Absatzl!l sind die Worte: „Postnachnahmen sind im Betrage bis
zu einhundert und fünfzig Mark einschließlich zulässig“ abzuändern in:
Postnachnahmen sind im Betrage bis zu vierhundert Mark einschließlich
zulässig.
2. Der Absatz ll ist zustreichen; die folgenden Absätze erhalten
dementsprechend die Nummern II bis VIII.
9. Im § 19, „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen“ betreffend, er-
hält der Absatz I/X folgenden veränderten Eingang:
IX. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen ein-
geschriebenen Brief,
10. Im § 20, „Postaufträge zur Einholung von Wechselaccepten“ betreffend,
erhält der Absatz All folgenden veränderten Eingang:
XII. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen ein-
geschriebenen Brief.
11. Im §25, „Zeit der Einlieferung“ betreffend, erhalten die Absätze III
und IVfolgende veränderte Fassung: