Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese 
Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. 
2. im Absatz V erhalten die Angaben unter 1 folgenden ver- 
änderten Wortlaut: 
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat (§ 21); 
16. Im §39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“ 
betreffend, sind unter VI im letzten Satze des ersten Absatzes 
die Worte: „die Zahlung verweigert oder“ zu streichen. 
17. Im § 43, „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhält der Ab- 
satz IV folgende veränderte Fassung: 
IV. Bei sämmtlichen Postämtern I und lI, sowie bei einzelnen Postämtern III und 
Postagenturen, werden gestempelte Streifbänder mit dem Frankostempel zu 3 & zum 
Verkauf gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 10 Stück statt, und zwar mit 
einem Zuschlage von 5 + für je 10 Stück. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. April 1886 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
  
Nr. 20. Bekanntmachung, 
die Konzessionirung der Baseler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden 
betreffend;: 
vom 9. April 1886. 
De Ministerium des Innern hat der Baseler Versicherungsgesellschaft gegen Feuer- 
schaden auf Grund der von derselben eingereichten Statuten die nachgesuchte Konzession 
zu Annahme der nach § 7 des Gesetzes, das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungs- 
wesen betreffend, vom 2 8. August 1876 zulässigen Versicherungen innerhalb des König- 
reichs Sachsen unter den durch das angezogene Gesetz und die dazu gehörige Ausführungs- 
verordnung vom 20. November 1876 vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen 
mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt.
	        
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