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sichtigung der sächsischen und preußischen Geschichte erfordert. Auch müssen dem Kandidaten
die bedeutendsten neueren Geschichtswerke über die erwähnten Gebiete bekannt sein.
3. Für die Lehrbefähigung in den oberen Klassen ist neben der Bekanntschaft mit
dem Entwickelungsgange der allgemeinen Weltgeschichte Kenntniß und Verständniß der
griechischen und römischen, sowie der mittleren und neueren Geschichte von Deutschland,
insbesondere von Sachsen und Preußen in wissenschaftlicher Vertiefung erforderlich. Dazu
gehört, daß der Kandidat wenigstens einem Theile der Geschichte in der Herausarbeitung
aus den Quellen näher getreten und in die dabei einzuschlagenden Wege und Mittel der
historischen Forschung eingeweiht ist, daß er überhaupt die wichtigeren Geschichtsquellen
und die bedeutenderen neueren Bearbeitungen kennt und unter ihnen zu wählen versteht,
auch mit dem Charakter der Meisterwerke unter den letzteren durch eigenes Studium ver-
traut geworden ist. Specielle, die Entwickelung der Verfassung und der Kultur nach
ihren Hauptrichtungen einschließende Kenntnisse sind bezüglich des Alterthums in der
griechischen und römischen Geschichte, bezüglich des Mittelalters und der neueren Zeit in
der Geschichte des Vaterlandes zu verlangen.
4. Für jede Stufe der Lehrbefähigung ist klare Anschauung des Schauplatzes der
Begebenheiten erforderlich.
2D0.
8. Geographie.
1. Um die Lehrbefähigung in der Geographie für die unteren Klassen zu erwerben,
ist der Nachweis elementarer, aber sicherer Kenntniß auf dem Gebiete der mathematischen,
der physischen, insbesondere der topischen und der politischen Geographie zu führen; auch
muß der Kandidat im Stande sein, die Grundthatsachen der mathematischen Geographie
auf der Erdkugel und an der Tafel zur Anschauung zu bringen.
2. Behufs Erwerbung der Lehrbefähigung für die mittleren Klassen muß der
Kandidat auf den genannten Gebieten der Geographie eine eingehendere Kenntniß, sowie
eine Orientirung über die Geschichte der Entdeckungen und über die historisch wichtigsten
Richtungen des Welthandels sich erworben haben.
3. Zur Lehrbefähigung in den oberen Klassen ist nachzuweisen, daß der Kandidat
mit den Lehren der mathematischen Geographie und, soweit dieselben mit Hilfe der
Elementarmathematik sich begründen lassen, auch mit deren Beweisen vollständig vertraut
und von den physikalischen und den wichtigeren geologischen Verhältnissen der Erdoberfläche
Rechenschaft zu geben im Stande ist. Außerdem muß der Kandidat erweisen, daß er von
der politischen Geographie der Gegenwart eine specielle Kenntniß und von der territorialen
Entwickelung der wichtigsten Kulturstaaten eine Uebersicht gewonnen, sowie mit den
Hauptthatsachen der Ethnographie sich bekannt gemacht hat.