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die Revidirte Städteordnung angenommen haben, die Kreishauptmannschaft, im Uebrigen
die Amtshauptmannschaft zu verstehen.
Die höhere Verwaltungsbehörde ist, insbesondere auch in dem Falle von
§ 32 Absatz 2 des Gesetzes, die Kreishauptmannschaft.
2. Als Verwaltungsstreitverfahren im Sinne von § 8 Absatz 1 und 2 des
Gesetzes kommt das durch das Gesetz unter D, das Verfahren in Administrativjustizsachen
betreffend, vom 30. Januar 1835 sammt den hierauf bezüglichen späteren Gesetzen ge-
ordnete Verfahren in Administrativstreitigkeiten zur Anwendung.
3. Zur Besorgung der in § 22 des Reichsgesetzes vorgesehenen Obliegenheiten wird
die Gemeindebehörde im Sinne gegenwärtiger Verordnung bestimmt.
4. Die nach § 25 Absatz 4 des Gesetzes den Gemeindebehörden zu gewährende
Vergütung wird im Einverständnisse mit dem Reichsversicherungsamte auf 4 Procent
derjenigen Beiträge, welche sie nach dem Gesetze erheben, festgesetzt. Diese Vergütung
fließt der Kasse der betreffenden Gemeinde und soweit die Erhebung durch die Amts-
hauptmannschaften erfolgt, der amtshauptmannschaftlichen Kasse zu.
5. Geldstrafen, welche auf Grund von § 11, § 15 und § 44 des Reichsgesetzes vom
11. Juli 1887 in Verbindung mit § 11 Absatz 3, § 35 Absatz 2 und § 82 Absatz 2
des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 eingezogen werden, fließen der Kasse
derjenigen unteren Verwaltungsbehörde zu, welche die Strafe verfügt hat, auf Grund
von § 44 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 in Verbindung mit § 85 Absatz 2
des Unfallversicherungsgesetzes vom 6 Juli 1884 verfügte Geldstrafen aber der Kasse
derjenigen unteren Verwaltungsbehörde zu, in deren Bezirke der Bestrafte wohnt.
Dresden, am 12. November 1887.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Lippmann.
Nr. 54. Bekanntmachung,
eine Erweiterung der Befugnisse des Aichamtes zu Bernsbach betreffend;
vom 14 November 1887.
In Anschlusse an die Bekanntmachung, die Errichtung eines Aichamtes in Bernsbach
betreffend, vom 18. Juli 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 197) wird hiermit zur öffentlichen
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