Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

155 — 
die Revidirte Städteordnung angenommen haben, die Kreishauptmannschaft, im Uebrigen 
die Amtshauptmannschaft zu verstehen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist, insbesondere auch in dem Falle von 
§ 32 Absatz 2 des Gesetzes, die Kreishauptmannschaft. 
2. Als Verwaltungsstreitverfahren im Sinne von § 8 Absatz 1 und 2 des 
Gesetzes kommt das durch das Gesetz unter D, das Verfahren in Administrativjustizsachen 
betreffend, vom 30. Januar 1835 sammt den hierauf bezüglichen späteren Gesetzen ge- 
ordnete Verfahren in Administrativstreitigkeiten zur Anwendung. 
3. Zur Besorgung der in § 22 des Reichsgesetzes vorgesehenen Obliegenheiten wird 
die Gemeindebehörde im Sinne gegenwärtiger Verordnung bestimmt. 
4. Die nach § 25 Absatz 4 des Gesetzes den Gemeindebehörden zu gewährende 
Vergütung wird im Einverständnisse mit dem Reichsversicherungsamte auf 4 Procent 
derjenigen Beiträge, welche sie nach dem Gesetze erheben, festgesetzt. Diese Vergütung 
fließt der Kasse der betreffenden Gemeinde und soweit die Erhebung durch die Amts- 
hauptmannschaften erfolgt, der amtshauptmannschaftlichen Kasse zu. 
5. Geldstrafen, welche auf Grund von § 11, § 15 und § 44 des Reichsgesetzes vom 
11. Juli 1887 in Verbindung mit § 11 Absatz 3, § 35 Absatz 2 und § 82 Absatz 2 
des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 eingezogen werden, fließen der Kasse 
derjenigen unteren Verwaltungsbehörde zu, welche die Strafe verfügt hat, auf Grund 
von § 44 des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887 in Verbindung mit § 85 Absatz 2 
des Unfallversicherungsgesetzes vom 6 Juli 1884 verfügte Geldstrafen aber der Kasse 
derjenigen unteren Verwaltungsbehörde zu, in deren Bezirke der Bestrafte wohnt. 
Dresden, am 12. November 1887. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Lippmann. 
  
Nr. 54. Bekanntmachung, 
eine Erweiterung der Befugnisse des Aichamtes zu Bernsbach betreffend; 
vom 14 November 1887. 
In Anschlusse an die Bekanntmachung, die Errichtung eines Aichamtes in Bernsbach 
betreffend, vom 18. Juli 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 197) wird hiermit zur öffentlichen 
1887. 27
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.