Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Worte „am Schlusse des Jahres“ über die Spalten 6 bis 8 das Datum des Kassen— 
schlusses zu setzen. 
Spalten 4, 9, 11. Die Spalte 4 enthält die Ausgeschiedenen einschließlich 
der Gestorbenen, die in Spalte 5 dann noch besonders nachgewiesen werden. Ebenso ist 
zu beachten, daß die in Spalte 10 einzutragende Zahl schon in Spalte 9, die in 12 
schon in 11 mitenthalten ist. 
Spalten 6 bis 8. Die Summe in Spalte 6 setzt sich zusammen aus: 
1. der Zahl der Mitglieder, welche auf Grund des § 1 des Gesetzes über die Kranken- 
versicherung (vom 15. Juni 1883, auch § 15 des Gesetzes über die Ausdehnung 
der Krankenversicherung vom 28. Mai 1885, sowie auf Grund eines Landes- 
gesetzes nach dem Reichsgesetz vom 5. Mai 1886) versicherungspflichtig sind; 
2. der Zahl der Mitglieder, welche durch Orts-(Gemeinde-, Bezirks-) Statut auf 
Grund des § 2 des Krankenversicherungs gesetzes versicherungspflichtig geworden 
sind. Diese und nur diese werden in Spalte 7 noch besonders nachgewiesen; 
3. der Zahl der Mitglieder, für welche keine durch Gesetz oder Ortsstatut begründete 
Verpflichtung besteht, sich irgend einer Krankenkasse anzuschließen. Diese und 
nur diese werden in Spalte 8 besonders nachgewiesen. 
Diese Eintheilung der Mitglieder ist auch für die freien Hülfskassen zu beachten. 
Die Zahl in Spalte 6 ist stets gleich der Summe der Zahlen: Spalten 2 + 3 ab- 
züglich 4. 
Zu Formular II. 
Zum Rechnungsabschluß überhaupt. 
Es wird hierbei vorausgesetzt, daß die auf jedes Jahr entfallenden Einnahmen (ins- 
besondere Beiträge) und Ausgaben (insbesondere auch für Arzt= und Apothekerrechnungen) 
demjenigen Jahr zu gute beziehungsweise zur Last geschrieben werden, auf welches sie 
sich wirklich beziehen, und daß die Bezahlung der Rechnungen für das Rechnungsjahr 
(Kalenderjahr) bei Aufstellung dieser Nachweisungen soweit als thunlich bereits statt- 
gefunden hat, und diese Aufstellung demgemäß geschieht. 
Seite 1. 
II. Vermögensausweis. Stammvermögen kann nach § 29 Absatz 2 des 
Krankenversicherungsgesetzes nicht aus Mitgliederbeiträgen angesammelt werden. Als 
Stammvermögen ist daher nur das aus anderen Quellen (Stiftungen, Vermächtnissen 
u. s. w.) herrührende Vermögen aufzuführen, dessen Grundstock bestimmungsgemäß unan- 
getastet bleiben soll, und von dem nur die Erträgnisse zu Zwecken der Krankenkasse ver-
	        
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