Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

— 36 — 
dem Folium nicht mehr zutreffend bleibt. Ist die für das Oberflächengrundstück zuständige 
Grund= und Hypothekenbehörde nicht zugleich diejenige, welcher die Führung des Foliums 
für das Kohlenbergbaurecht obliegt, so ist die Letztere durch die Erstere von der ein- 
getretenen Aenderung in Kenntniß zu setzen. 
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn in der sonstigen Be- 
zeichnung des Oberflächengrundstücks (z. B. bei Staatsforstrevieren) eine Aenderung ein- 
tritt oder wenn die Bezeichnung bisher zu Flurbuchsparzellen nicht vermessenen Areals 
mit Flurbuchsnummern erfolgt. 
& 15. Wenn sich das auf einem Folium eingetragene Kohlenbergbaurecht auf eine 
größere Anzahl von Parzellen erstreckt und die in § 14 gedachten Aenderungen so zahl- 
reich sind, daß durch deren Verlautbarung die Uebersichtlichkeit der ersten Rubrik des 
betreffenden Foliums beeinträchtigt wird, so ist den Specialakten für das Folium des 
Kohlenbergbaurechts, und zwar vor dem ersten Blatte, eine in geeigneter Form anzu- 
legende Zusammenstellung aller mit dem Kohlenbergbaurechte belasteten Parzellen und 
Parzellentheile einzuverleiben, in welcher die Aenderungen in übersichtlicher Form nach- 
zutragen sind. 
Dem Justiz-Ministerium bleibt vorbehalten, von Zeit zu Zeit für einzelne Folien 
anzuordnen, daß alle bis zu einem gewissen Zeitpunkte eingetragenen Aenderungen jener 
Art in einem besonderen Eintrage übersichtlich zusammengefaßt werden. 
& 16. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben von der Anlegung und 
Schließung von Grundbuchsfolien für Bergbaurechte, von jedem Wechsel in der Person 
der eingetragenen Bergbauberechtigten und von der Zusammenschlagung oder Zertrennung 
eines Bergbaurechts das Bergamt und die Ortsverwaltungsbehörde, Ersteres auch von 
allen sonstigen in der ersten und zweiten Rubrik dieser Folien erfolgten Einträgen un- 
gesäumt in Kenntniß zu setzen. 
17. Erstreckt sich ein Grubenfeld oder ein Erbstolln über die Bezirke mehrerer 
Grund= und Hypothekenbehörden, so ist diejenige zur Anlegung und Fortführung des 
Grundbuchsfoliums zuständig, in deren Bezirke der größte Theil des Grubenfelds oder 
des Erbstollns sich befindet. Bei verliehenen Bergbaurechten bestimmt sich dieser Theil 
des Grubenfelds nach dem Inhalte an Maßeinheiten, bei den Kohlenbergbaurechten nach 
dem Flächengehalte des mit denselben belasteten Areals. Läßt sich die Zuständigkeit 
hiernach mit Sicherheit nicht ermitteln, so hat das Iustiz-Ministerium die zuständige 
Grund= und Hypothekenbehörde zu bestimmen. 
Durch diese Bestimmungen wird an der nach den bisherigen Vorschriften begründeten 
Zuständigkeit der Grund= und Hypothekenbehörden hinsichtlich derjenigen Folien, welche 
zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehen, Etwas nicht geändert. Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.