Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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daß den dort erwähnten Erfordernissen nachträglich Genüge geleistet werde. Die Anlegung 
eines Grundbuchsfoliums darf jedoch in diesen Fällen davon, daß Letzteres geschehe, nicht 
abhängig gemacht werden. 
636. Die Einträge im Grund= und Hypothekenbuche sind den unter □Ö beigefügten — 
Formularen gemäß einzurichten. 
s 37. Die §8 45, 46, 47, 48, 49, 136, 137, 152 der zur Ausführung des 
Allgemeinen Berggesetzes unter dem 2. December 1868 erlassenen Verordnung (G.-u. 
V.-Bl. S. 1294 fg.) werden aufgehoben. 
Dresden, den 19. März 1887. 
Die Ministerien des Innern, der Justiz und der Finanzen. 
v. Nostitz-Wallwitz. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz. 
Herrmann.
	        
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