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Bahn entfallen. Solche Bauausgaben, welche sich nicht auf einzelne Theile des Unter—
nehmens vertheilen lassen, wie z. B. die Verwaltungskosten und die Bauzinsen, werden
nach Maßgabe der Bahnlänge vertheilt. Die für Beschaffung der Betriebsmittel aus
Baufonds verwendeten Kosten bleiben bei Ermittelung der Antheile am Anlagekapitale
außer Betracht.
Der hiernach sich ergebende Sächsische Antheil am Anlagekapital bildet den Maßstab
für die Betheiligung Sachsens an den Kosten der Erwerbung des Berlin-Dresdener Eisen—
bahnunternehmens.
Artikel 4.
In Betreff des in Gemäßheit der Artikel 2 und 3 zu ermittelnden Sächsischen An-
theils an den Erwerbskosten des Unternehmens wird im Einzelnen Folgendes bestimmt:
a) Die Königlich Sächsische Regierung hat am 1. April 1888 der Königlich Preußi-
schen Regierung den Sächsischen Antheil an der den Aktionären in Schuldver-
schreibungen der Preußischen konsolidirten 3 ½ prozentigen Staatsanleihe zustehen-
den Entschädigung in solchen oder — nach vorheriger Verständigung mit der
Königlich Preußischen Finanz-Verwaltung — in baarem Gelde, in beiden Fällen
nebst 3 ½ Prozent Zinsen von dem in Staatsschuldverschreibungen ermittelten
Betrage vom 1. April 1887 ab, sowie ferner 3 ½ Prozent Zinsen von der Hälfte
des vorgedachten Zinsbetrages auf ein halbes Jahr, zu überweisen.
Sofern die überwiesenen Staatsschuldverschreibungen nicht zum Umtausche
gegen Aktien verwendet, sondern behufs Beschaffung der den Aktionären zustehen-
den Baarentschädigungen (des Liquidationspreises 2c.) veräußert oder überhaupt
nicht verwendet werden sollten, erfolgt nach Beendigung der Liquidation des
Berlin-Dresdener Eisenbahnunternehmens Ausgleichung zwischen den hohen kon-
trahirenden Regierungen.
b) Der Sächsische Staat hat ferner den nach dem Rechnungsabschlusse des Betriebs-
jahres 1887/88 sich ergebenden Betrag der Schuld der Gesellschaft an den Preu-
hischen Staat aus der Zinsgarantie des letzteren für die Gesellschafts -Anleihe,
einschließlich der von dieser Schuld bis zum 1. April 1888 aufgelaufenen ver-
tragsmäßigen Zinsen antheilig zu übernehmen. Dieser Antheil ist nebst 3 1½ Prozent
Zinsen vom 1. April 1888 ab Seitens der Königlich Sächsischen Regierung an
die Königlich Preußische Regierung zu zahlen.
c) Der Sächsische Staat partizipirt an den für die Verzinsung und Amortisation der
Gesellschafts -Anleihe erforderlichen Beträgen vom 1. April 1888 ab antheilig.
Die Königlich Sächsische Regierung wird demgemäß die Sächsischen Antheile recht-
zeitig vor dem Fälligkeitstermine der Königlich Preußischen Regierung überweisen.