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der obersten Landes-Finanzbehörde dem Reichskanzler behufs Vorlage an den
Bundesrath mitzutheilen ist.
III. 1. Für den unter I Absatz 2 b aufgeführten Fall, sowie für nachstehende Fälle:
a) wenn Gegenstände wieder eingeführt werden, welche aus dem freien
Verkehr des Zollgebiets irrthümlich in das Ausland befördert oder
sonst in das Ausland versandt, aber nicht in die Hände des Adressaten
gelangt, vielmehr im Auslande im Gewahrsam der Post-, Zoll= oder
Eisenbahnverwaltung beziehungsweise einer Polizei= oder Gerichts-
behörde geblieben sind;
b) wenn Gegenstände, welche in Folge strafbarer Handlungen (Diebstahl,
Raub 2c.) aus dem freien Verkehr des Inlandes in das Ausland ge-
bracht sind, von dort im strafrechtlichen Verfahren zurückgeliefert
werden;
) wenn Gegenstände eines strafrechtlichen Verfahrens an eine inländische
Staatsanwaltschaft oder eine inländische Gerichts= oder Polizeibehörde
ein= und, ohne aus dem Gewahrsam einer dieser Behörden zu kommen,
wieder ausgehen;
d) wenn Inventarienstücke von inländischen Schiffen, welche im Auslande
verunglückt sind, wieder eingehen,
darf nach der Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde denjenigen
Hauptämtern, bei denen ein Bedürfniß hierzu vorliegt, die Befugniß beigelegt
werden, die betreffenden Gegenstände selbstständig aus Billigkeitsrücksichten vom
Eingangszoll frei zu lassen. Doch ist von diesen die Zollfreiheit nur dann zu-
zugestehen, wenn nach der übereinstimmenden Ansicht sämmtlicher Hauptamts-
mitglieder die angestellten Erörterungen die Gewährung derselben begründen.
Die mit entsprechender Ermächtigung versehenen Hauptämter haben über die
ausgesprochenen Bewilligungen Verzeichnisse zu führen, welche mit den ge-
pflogenen Verhandlungen und Belägen, soweit nicht deren Rückgabe an die
Betheiligten erfolgt, in regelmäßigen Zeiträumen der Direktivbehörde zur
Prüfung vorzulegen sind.
2. Außer den vorstehend unter 1 aufgeführten darf für die folgenden Fälle:
a) wenn in den zu 1 a gedachten Fällen die aus dem freien Verkehr des
Zollgebiets in das Ausland versandten Gegenstände daselbst nicht im
Gewahrsam der Post-, Zoll-, Eisenbahn-, Gerichts= oder Polizeibehörde
verblieben, aber auch nicht an den Adressaten ausgehändigt, sondern
im Gewahrsam einer dritten Person gewesen sind;