Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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der obersten Landes-Finanzbehörde dem Reichskanzler behufs Vorlage an den 
Bundesrath mitzutheilen ist. 
III. 1. Für den unter I Absatz 2 b aufgeführten Fall, sowie für nachstehende Fälle: 
a) wenn Gegenstände wieder eingeführt werden, welche aus dem freien 
Verkehr des Zollgebiets irrthümlich in das Ausland befördert oder 
sonst in das Ausland versandt, aber nicht in die Hände des Adressaten 
gelangt, vielmehr im Auslande im Gewahrsam der Post-, Zoll= oder 
Eisenbahnverwaltung beziehungsweise einer Polizei= oder Gerichts- 
behörde geblieben sind; 
b) wenn Gegenstände, welche in Folge strafbarer Handlungen (Diebstahl, 
Raub 2c.) aus dem freien Verkehr des Inlandes in das Ausland ge- 
bracht sind, von dort im strafrechtlichen Verfahren zurückgeliefert 
werden; 
) wenn Gegenstände eines strafrechtlichen Verfahrens an eine inländische 
Staatsanwaltschaft oder eine inländische Gerichts= oder Polizeibehörde 
ein= und, ohne aus dem Gewahrsam einer dieser Behörden zu kommen, 
wieder ausgehen; 
d) wenn Inventarienstücke von inländischen Schiffen, welche im Auslande 
verunglückt sind, wieder eingehen, 
darf nach der Bestimmung der obersten Landes-Finanzbehörde denjenigen 
Hauptämtern, bei denen ein Bedürfniß hierzu vorliegt, die Befugniß beigelegt 
werden, die betreffenden Gegenstände selbstständig aus Billigkeitsrücksichten vom 
Eingangszoll frei zu lassen. Doch ist von diesen die Zollfreiheit nur dann zu- 
zugestehen, wenn nach der übereinstimmenden Ansicht sämmtlicher Hauptamts- 
mitglieder die angestellten Erörterungen die Gewährung derselben begründen. 
Die mit entsprechender Ermächtigung versehenen Hauptämter haben über die 
ausgesprochenen Bewilligungen Verzeichnisse zu führen, welche mit den ge- 
pflogenen Verhandlungen und Belägen, soweit nicht deren Rückgabe an die 
Betheiligten erfolgt, in regelmäßigen Zeiträumen der Direktivbehörde zur 
Prüfung vorzulegen sind. 
2. Außer den vorstehend unter 1 aufgeführten darf für die folgenden Fälle: 
a) wenn in den zu 1 a gedachten Fällen die aus dem freien Verkehr des 
Zollgebiets in das Ausland versandten Gegenstände daselbst nicht im 
Gewahrsam der Post-, Zoll-, Eisenbahn-, Gerichts= oder Polizeibehörde 
verblieben, aber auch nicht an den Adressaten ausgehändigt, sondern 
im Gewahrsam einer dritten Person gewesen sind;
	        
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