Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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zur Abfertigung gelangen sollen, in denselben Wagen verladen werden, es ist aber dem 
Grenzeingangsamt für jeden Bestimmungsort eine besondere Anmeldung zu übergeben, 
welche die Effekten nach der Stückzahl und nach den Orten, an denen die Abfertigung 
stattfinden soll, getrennt nachweisen muß und dem auszustellenden Begleitzettel (8 22) 
beizufügen ist. 
Als Passagiereffekten im Sinne des Regulativs werden in der Regel nur diejenigen 
Effekten angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in demselben Wagenzuge befinden. 
Es soll indeß in Fällen, in denen das Reisegepäck zwar von dem Reisenden getrennt ist, 
jedoch das spätere Eintreffen des letzteren zu erwarten steht, auf den Antrag der Eisen— 
bahnverwaltung das Gepäck während höchstens acht Tagen unter zollamtlichem Verschluß 
aufbewahrt und beim Eintreffen des Reisenden innerhalb dieser Frist als Reisegepäck 
behandelt werden. Ebenso sollen Gepäckstücke, welche Reisenden nachfolgen, auf dies- 
fallsigen Antrag nicht als Frachtgut, sondern als Reiseeffekten abgefertigt werden. 
2. der zollfreien Gegenstände. 
820. 
Zollfreie Gegenstände können auf den Antrag der Eisenbahnverwaltung, sofern nach 
dem Ermessen des Abfertigungsamts die Revision mit hinreichender Sicherheit bewirkt 
werden kann, auf Grund des Ladungsverzeichnisses, beziehungsweise der Deklarationen 
oder Frachtbriefe (§ 17 Absatz 2) von dem Grenzeingangsamt sofort in dem Zuge der 
speziellen Revision unterworfen und demnächst in den freien Verkehr gesetzt werden, der— 
gestalt, daß ihre Weiterbeförderung mit demselben Zuge erfolgen kann, mit welchem sie 
eingegangen sind. 
3. der auf der Eisenbahn weitergehenden Wagen- 2c. Begleitzettel und Begleitzettel- 
Ausfertigungs -Register. 
8 21. 
Ueber die mit Ladungsverzeichniß abzufertigenden Wagen 2c. wird, nachdem dieselben 
unter amtlichen Verschluß gesetzt oder die nach § 9 zulässigen anderen Vorkehrungen zur 
Festhaltung der Identität der Waaren getroffen worden sind, ein Begleitzettel (622) 
ertheilt. 
Sodann wird die Gestellungsfrist, behufs deren Festsetzung für die einzelnen Be- 
stimmungsorte die Zollbehörde sich mit der Eisenbahnverwaltung zu benehmen hat, und 
der Vermerk über den angelegten Verschluß sowie die Nummer des Begleitzettels, zu 
welchem das Ladungsverzeichniß gehört, in das letztere eingetragen, beziehungsweise die 
zgollamtliche Abfertigung auf demselben seitens der Abfertigungsbeamten vollzogen und 
 
	        
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