Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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unter ständiger steuerlicher Kontrole erfolgt. Dasselbe gilt bezüglich des zur Her- 
stellung und Konservirung gesalzener Därme steuerfrei zu verwendenden Salzes. 
2. Als Denaturirungsmittel sind anzuwenden: 
A. für dasjenige Salz, welches zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen 
Zwecken von den Salzwerksbesitzern auf Vorrath bereitet oder das an 
Salzhändler zum weiteren Vertrieb überlassen werden soll (das soge- 
nannte Handelssalz), und zwar: 
a) bei dem zur Viehfütterung bestimmten Salz: 
aa) aus Siedesalz: ½ Prozent Eisenoxyd und ½ Prozent Wer- 
muthpulver, 
bb) aus Steinsalz: 3/8 Prozent Eisenoxryd und ½ Prozent Wer- 
muthpulver. 
Zur Denaturirung von Salz darf nur solches Wermuth- 
pulver zugelassen werden, dessen Bereitung nach Maßgabe 
der anliegenden Bestimmungen steueramtlich überwacht, dessen 
Identität bis zum Augenblicke der Verwendung durch amt- 
lichen Verschluß festgehalten und bei dessen Verwendung seit 
der Einlagerung des rohen Krauts ein Zeitraum von zwei 
Jahren noch nicht verflossen ist. 
b) bei den sogenannten Viehsalzlecksteinen: 
aa) aus Siedesalz: ½ Prozent Eisenoxyd und ½ Prozent Holz- 
kohlenpulver, 
bb) aus Steinsalz: 3/8 Prozent Eisenoxyd und ½ Prozent Holz- 
kohlenpulver; 
) bei dem Düngesalz: 
1 Prozent Ruß; 
d) bei dem für gewerbliche Zwecke bestimmten Salz: 
aa) aus Siedesalz: entweder ½ Prozent Thran und ½ Prozent 
Eisenoxyd oder ½ Prozent Thran und ½ Prozent Kienruß, 
bb) aus Steinsalz: entweder ½ Prozent Thran und 5⅜ Prozent 
Eisenoxyd oder ½ Prozent Thran und 3/8 Prozent Kienruß. 
B. für dasjenige, zu gewerblichen Zwecken oder zur Düngung bestimmte Salz, 
welches nach vorheriger Denaturirung auf einem inländischen Salzwerke 
oder bei einem Zoll= oder Steueramt auf Bestellung zur eigenen Ver- 
wendung unmittelbar bezogen, oder das in den Gewerbsräumen des 
Empfängers unter amtlicher Aufsicht denaturirt werden soll (dem soge- 
nannten Bestellsalz), nach Wahl der Betheiligten eines der vorstehend
	        
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