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unter ständiger steuerlicher Kontrole erfolgt. Dasselbe gilt bezüglich des zur Her-
stellung und Konservirung gesalzener Därme steuerfrei zu verwendenden Salzes.
2. Als Denaturirungsmittel sind anzuwenden:
A. für dasjenige Salz, welches zu landwirthschaftlichen oder gewerblichen
Zwecken von den Salzwerksbesitzern auf Vorrath bereitet oder das an
Salzhändler zum weiteren Vertrieb überlassen werden soll (das soge-
nannte Handelssalz), und zwar:
a) bei dem zur Viehfütterung bestimmten Salz:
aa) aus Siedesalz: ½ Prozent Eisenoxyd und ½ Prozent Wer-
muthpulver,
bb) aus Steinsalz: 3/8 Prozent Eisenoxryd und ½ Prozent Wer-
muthpulver.
Zur Denaturirung von Salz darf nur solches Wermuth-
pulver zugelassen werden, dessen Bereitung nach Maßgabe
der anliegenden Bestimmungen steueramtlich überwacht, dessen
Identität bis zum Augenblicke der Verwendung durch amt-
lichen Verschluß festgehalten und bei dessen Verwendung seit
der Einlagerung des rohen Krauts ein Zeitraum von zwei
Jahren noch nicht verflossen ist.
b) bei den sogenannten Viehsalzlecksteinen:
aa) aus Siedesalz: ½ Prozent Eisenoxyd und ½ Prozent Holz-
kohlenpulver,
bb) aus Steinsalz: 3/8 Prozent Eisenoxyd und ½ Prozent Holz-
kohlenpulver;
) bei dem Düngesalz:
1 Prozent Ruß;
d) bei dem für gewerbliche Zwecke bestimmten Salz:
aa) aus Siedesalz: entweder ½ Prozent Thran und ½ Prozent
Eisenoxyd oder ½ Prozent Thran und ½ Prozent Kienruß,
bb) aus Steinsalz: entweder ½ Prozent Thran und 5⅜ Prozent
Eisenoxyd oder ½ Prozent Thran und 3/8 Prozent Kienruß.
B. für dasjenige, zu gewerblichen Zwecken oder zur Düngung bestimmte Salz,
welches nach vorheriger Denaturirung auf einem inländischen Salzwerke
oder bei einem Zoll= oder Steueramt auf Bestellung zur eigenen Ver-
wendung unmittelbar bezogen, oder das in den Gewerbsräumen des
Empfängers unter amtlicher Aufsicht denaturirt werden soll (dem soge-
nannten Bestellsalz), nach Wahl der Betheiligten eines der vorstehend