Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Das Diensteinkommen eines Unteroffiziers in einer vakanten Lieutenantsstelle 
gilt nicht als Offiziersbesoldung. 
Hat der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Hausstande 
Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unter— 
stützungsverbindlichkeit gewährt, oder hat derselbe die Bewirthschaftung eines 
Dienstlandes fortzuführen, so findet für die Dauer seiner Abwesenheit aus dem 
Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt, als das Civildiensteinkommen und 
sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag von 3600 4 jährlich 
übersteigen. Freie Dienstwohnungen (Heizung, Beleuchtung) werden hierbei stets 
zum bestallungsmäßigen oder nachträglich von der Anstellungsbehörde festgesetzten 
Betrage angerechnet. Die Einschränkung der Anrechnung tritt in Kraft mit dem 
Beginn derjenigen Monatshälfte, mit welcher das Kriegsgehalt zahlbar wird, 
jedoch nicht vor Beginn des Monats, in welchem der Abgang aus dem Wohnorte 
erfolgt, und endet mit dem Schluß des Monats, in welchem die Rückkehr in den 
Wohnort stattfindet. 
Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind Ehefrau, 
Kinder und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflegekinder zu verstehen. 
Beamten, welche als obere Beamte der Militärverwaltung in immobilen 
Stellen Verwendung finden, wird die mit drei Zwanzigstel oder drei Zehnteln 
des Friedens-Maximalgehalts zahlbare Zulage nicht angerechnet. 
1. Die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 finden auf pensionirte oder auf Wartegeld 
stehende Staatsbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder Anwendung. 
Die unter Nr. 3 Absatz 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen nur 
insoweit statt, als sieben Zehntel der Kriegsbesoldung und die Pension oder das 
Wartegeld zusammen das vor der Pensionirung oder Stellung auf Wartegeld 
bezogene Civildiensteinkommen übersteigen. Auch die hiernach erfolgende An- 
rechnung tritt jedoch in den Fällen des Absatzes 2 der Nr. 3, sofern das frühere 
Civildiensteinkommen 3600% oder weniger betragen hat, nur in dem daselbst 
vorgesehenen geringeren Umfange ein. 
5. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt aber nur vorübergehend beschäftigten 
Staatsbeamten soll bei ihrem Rücktritt in den Civildienst eine Beschäftigung 
möglichst gegen Entgelt gewährt werden. 
6. Den Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden Rechte und 
Vortheile gewahrt. 
Den im Vorbereitungsdienste befindlichen Staatsbeamten soll die Zeit des 
Kriegsdienstes nach bestandener Prüfung bei Feststellung ihres Dienstalters zu 
gute gerechnet werden. 
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