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Das Diensteinkommen eines Unteroffiziers in einer vakanten Lieutenantsstelle
gilt nicht als Offiziersbesoldung.
Hat der Beamte Familienangehörige, welchen er im eigenen Hausstande
Wohnung und Unterhalt auf Grund einer gesetzlichen oder moralischen Unter—
stützungsverbindlichkeit gewährt, oder hat derselbe die Bewirthschaftung eines
Dienstlandes fortzuführen, so findet für die Dauer seiner Abwesenheit aus dem
Wohnorte die Anrechnung nur insoweit statt, als das Civildiensteinkommen und
sieben Zehntel der Kriegsbesoldung zusammen den Betrag von 3600 4 jährlich
übersteigen. Freie Dienstwohnungen (Heizung, Beleuchtung) werden hierbei stets
zum bestallungsmäßigen oder nachträglich von der Anstellungsbehörde festgesetzten
Betrage angerechnet. Die Einschränkung der Anrechnung tritt in Kraft mit dem
Beginn derjenigen Monatshälfte, mit welcher das Kriegsgehalt zahlbar wird,
jedoch nicht vor Beginn des Monats, in welchem der Abgang aus dem Wohnorte
erfolgt, und endet mit dem Schluß des Monats, in welchem die Rückkehr in den
Wohnort stattfindet.
Unter Familienangehörigen im Sinne des vorstehenden Absatzes sind Ehefrau,
Kinder und Eltern, sowie andere nahe Verwandte und Pflegekinder zu verstehen.
Beamten, welche als obere Beamte der Militärverwaltung in immobilen
Stellen Verwendung finden, wird die mit drei Zwanzigstel oder drei Zehnteln
des Friedens-Maximalgehalts zahlbare Zulage nicht angerechnet.
1. Die Bestimmungen unter Nr. 2 und 3 finden auf pensionirte oder auf Wartegeld
stehende Staatsbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen und Wartegelder Anwendung.
Die unter Nr. 3 Absatz 1 vorgeschriebene Anrechnung findet indessen nur
insoweit statt, als sieben Zehntel der Kriegsbesoldung und die Pension oder das
Wartegeld zusammen das vor der Pensionirung oder Stellung auf Wartegeld
bezogene Civildiensteinkommen übersteigen. Auch die hiernach erfolgende An-
rechnung tritt jedoch in den Fällen des Absatzes 2 der Nr. 3, sofern das frühere
Civildiensteinkommen 3600% oder weniger betragen hat, nur in dem daselbst
vorgesehenen geringeren Umfange ein.
5. Den unentgeltlich oder zwar gegen Entgelt aber nur vorübergehend beschäftigten
Staatsbeamten soll bei ihrem Rücktritt in den Civildienst eine Beschäftigung
möglichst gegen Entgelt gewährt werden.
6. Den Staatsbeamten bleiben die aus ihrem Dienstalter sich ergebenden Rechte und
Vortheile gewahrt.
Den im Vorbereitungsdienste befindlichen Staatsbeamten soll die Zeit des
Kriegsdienstes nach bestandener Prüfung bei Feststellung ihres Dienstalters zu
gute gerechnet werden.
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