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esetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
6. Stück vom Jahre 1890.
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Inhalt: Nr. 33. Gesetz, die Abänderung mehrerer Bestimmungen der Armenordnung betr. S. 75. — Nr. 34.
Verordnung, das Verbot des Verkaufs und des Ankaufs von Verbandwatte betr. S. 77. — Nr. 35.
Bekanntmachung, Abänderungen der Postordnung betr. S. 78. — Nr. 36. Verordnung wegen
Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung der Staatsschulden erlassenen Bekanntmachung.
S. 79. — Nr. 37. Bekanntmachung, die Gegenzeichnung der neu auszugebenden Staatsschuldenkassen-
scheine der Anleihe vom 2. Januar 1867 betr. S. 81. — Berichtigung. S. 82.
Nr. 33. Gesetz,
die Abänderung mehrerer Bestimmungen der Armenordnung für das
Königreich Sachsen vom 22. October 1840 betreffend;
vom 30. April 1890.
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. ꝛc. ꝛc.
haben in Bezug auf die von den zufälligen Einnahmen der Armenkasse handelnden Be—
stimmungen in 8 13 unter A der Armenordnung für das Königreich Sachsen vom
22. October 1840 (G.= u. V.-Bl. S. 257 flg.), von denen bereits die Ziffer 5 durch
die Gewerbeordnung für das Deutsche Reich, desgleichen die Ziffer 9 durch § 8 des
Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 verbunden mit § 21 der Revidirten
Städteordnung und Artikel! der Städteordnung für mittlere und kleine Städte hinfällig
geworden sind, die Aufhebung und Abänderung einiger weiterer Punkte und des damit
in Verbindung stehenden § 14, sowie auch eine Abänderung der Strafvorschriften der
§§ 134 und 140 der Armenordnung für angemessen befunden und verordnen deshalb
unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Ausgegeben zu Dresden den 2. Juni 1890. 14