Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

J. 
Die Blindenanstalt. 
124 
II. 
Die Anstalten Großhennersdorf 
und Nossen. 
III. 
Die Anstalt Bräunsdorf. 
  
A. Außenabtheilungen. 
Der Direktion der Blindenanstalt 
zu Dresden sind zugleich nachstehende 
Außenabtheilungen unterstellt: 
1. Die Blindenvorschule zu 
Moritzburg mit der Bestimmung: blinde 
Kinder beiderlei Geschlechts von derjenigen 
Altersstufe an, wo sie einer methodischen 
Behandlung bedürftig werden (in der Regel 
das 6. Lebensjahr) zum späteren Ueber- 
gange in die Anstalt zu Dresden vorzu- 
bereiten; 
2. die Abtheilung für ältere 
männliche Blinde in Moritzburg, 
welche das Alter der Volksschulpflicht (ab- 
gesehen von der Fortbildungsschulpflicht,) 
bereits hinter sich haben, zu vorzugsweise 
gewerblicher Ausbildung; 
3. die Abtheilung zu Königs- 
wartha für 
Kinder; 
4. die Abtheilung zu Königs- 
wartha für ältere weibliche Blinde, 
welche das Alter der Volksschulpflicht be- 
reits hinter sich haben, zu vorzugsweise 
gewerblicher Ausbildung. 
schwachbeanlagte 
  
8 13. 
Besondere Einrichtungen. 
A. BVensionsabtheilungen. 
1. Allgemeine Bestimmungen. 
Bei den Anstalten zu Großhenners- 
dorf und Nossen bestehen Pensionsabtheil- 
ungen für Bemitteltere (zu vergl. § 6). 
Fürdiese Pensionsabtheilungen gelten, 
soweit nicht im Nachstehenden unter 2 bis 4 
etwas Besonderes bestimmt ist, die im All- 
gemeinen für die Anstalt getroffenen Be- 
stimmungen ebenfalls. 
2. Verpflegung ete. 
Die Zöglinge der Pensionsabtheil- 
ungen nehmen am Unterrichte und der Be- 
schäftigung der übrigen Zöglinge Theil, 
erhalten aber besondere Wartung und 
Pflege, weshalb höchstens fünf von ihnen 
einem Pfleger oder einer Pflegerin zuge- 
theilt werden, sowie bevorzugte Kost. 
Soweit sie behufs dieser besonderen 
Wartung und Verpflegung der räumlichen 
Absonderung von den übrigen Zöglingen 
bedürfen, werden ihnen Wohn= und Schlaf- 
räume getrennt von denen der übrigen 
Zöglinge gewährt. 
Kleidung und Leibwäsche erhalten 
die Zöglinge der Pensionsabtheilung nicht 
von der Anstalt. 
13. Verpflegbeiträge. 
Die Höhe derselben beträgt zur Zeit 
für Sachsen 450 jährlich, für Nicht- 
sachsen 900 jährlich. 
Ermäßigung dieser Verpflegbei- 
träge findet nicht statt. 
4. Verechnungsgeld. 
Für die Zöglinge der Pensions-- 
abtheilungen muß Berechnungsgeld ein- 
gezahlt werden. 
Von dem Berechnungsgelde wird 
unter Anderem bestritten: 
A. Anterbringung in Familienpflege. 
1. Voraussetzung. 
Jüngere Zöglinge, welche für die Er- 
ziehung in einer Familie besser geeignet 
erscheinen, als für die Anstaltserziehung, 
können nach Gehör des Beamtenconvents 
in Familienpflege gegeben werden. 
ꝛc. ꝛc. 
3. Die Pflege-Eltern. 
Dieselben sind auf das Sorgfältigste 
auszuwählen. Ihre Pflichten und die 
Höhe des Pflegegeldes, welches aus der 
Anstaltskasse zu zahlen ist, werden ver— 
tragsmäßig festgesetzt. 
Dabei ist den Pflege-Eltern auch die 
halbjährliche Einreichung eines Zeugnisses 
über die Führung des Zöglings zur Pflicht 
zu machen. 
ꝛc. ꝛc. 
5. Die Verpflegbeiträge werden 
Ffortgesetzt zur Anstalt eingehoben. 
*. 2c. 
7. Verhältniß zur Anstalt. 
Die in Familienpflege untergebrachten 
Zöglinge verbleiben im Anstaltsverbande 
und werden beim Bestande der Anstalt als 
zeitweilig Abwesende behandelt. (Zu vergl. 
*' 
8. Uleberwachung. 
Geeignete Geistliche und Lehrer wer- 
den um Mitüberwachung der in Familien= 
pflege gegebenen Zöglinge und ebenfalls 
um halbjährliche Einsendung von Zeug- 
nissen über die Führung derselben ersucht. 
Außerdem besucht dieselben von Zeit 
zu Zeit, mindestens alljährlich ein Mal, 
der Anstaltsvorstand oder in dessen Auf- 
trage ein Lehrer der Anstalt. 
2c. X.
	        
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