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Die Blindenanstalt.
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II. 1
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Die Anstalten Großhennersd '.. .
halten 8 2000 sdorf Die Anftalt Bräunsdorf.
B. Tagesschüler.
Inwieweit Personen, welche zur Auf-
ahme in die volle Anstaltsverpflegung
icht geeignet sind, doch als sogenannte
ragesschüler an der Ausbildung in der
Instalt theilnehmen können und unter wel-
jen besonders zu vereinbarenden Beding-
angen dies geschehen soll, unterliegt im
inzelnen Falle der Genehmigung des
Ninisteriums des Innern.
1891.
neue Kleidung und Leibwäsche, s
die Instandhaltung der alten dergl.
ein bestimmter regelmäßiger Beitrag zur
allgemeinen Zöglingskasse, aus welcher
gemeinsame Annehmlichkeiten be-
zahlt werden.
Geringfügige Ausbesserungen an der
Kleidung und Leibwäsche dürfen auch für
Zöglinge der Pensionsabtheilungen auf
Anstaltskosten, also ohne besondere Ver-
gütung aus dem Berechnungsgelde, bewirkt
werden.
Das Berechnungsgeld für Zöglinge
der Pensionsabtheilungen beträgt bis auf
Weiteres mindestens 120¼4 jährlich, auf
welchem Betrage es fortlaufend zu erhalten
ist, auch wenn die Angehörigen neue Kleid-
ung und Leibwäsche selbst beschaffen sollten.
Für dasselbe gelten die Bestimmungen
in § 67 ebenfalls.
B. Beurlaubung. B. Beurlaubung.
1. Beurlaubung als Vorstufe 1. Beurlaubung als Vorstufe
der Entlassung. der Entlafssung.
In geeigneten Fällen In der Regel
geht der Entlassung ein Versuch mittels Beurlaubung voraus, um zu prüfen, ob die in
der Anstalt erzielten Ergebnisse der Erziehung, bez. Ausbildung sich auch in den mannig-
fachen Berührungen außerhalb der Anstalt bewähren.
2. Entschließung über die Beurlaubungen.
a) Die Entschließung darüber, ob und bez. zu welchem Zeitpunkte ein Zögling zu
beurlauben sei, ist dem Anstaltsvorstande nach Gehör des Beamtenconvents überlassen.
ꝛc. c. Lc.
3. Urlaubsunterkommen.
a) Vorbedingung der Beurlaubung ist die Ausmittelung eines geeigneten Unter-
kommens. ꝛc. ꝛc. ꝛc.
f) Dem Zöglinge und seinen Angehörigen gegenüber ist rücksichtlich des Urlaubs-
unterkommens, sowie einer etwaigen Aenderung desselben das Ermessen des Anstalts-
vorstandes maßgebend. ꝛc. ꝛc. ꝛc.
5. Verfahren mit den Sachen.
Die der Anstalt gehörigen, in des Zöglings Gebrauch gewesenen Sachen werden
zurückbehalten.
6. Ausstattung.
Der Zögling erhält bei der Beurlaubung zwei vollständige Anzüge und dreifache
Leibwäsche, sowie das etwa erforderliche Handwerkszeug und dergleichen.
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