Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

J. 
Die Blindenanstalt. 
— 125 — 
II. 1 
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Die Anstalten Großhennersd '.. . 
halten 8 2000 sdorf Die Anftalt Bräunsdorf. 
  
B. Tagesschüler. 
Inwieweit Personen, welche zur Auf- 
ahme in die volle Anstaltsverpflegung 
icht geeignet sind, doch als sogenannte 
ragesschüler an der Ausbildung in der 
Instalt theilnehmen können und unter wel- 
jen besonders zu vereinbarenden Beding- 
angen dies geschehen soll, unterliegt im 
inzelnen Falle der Genehmigung des 
Ninisteriums des Innern. 
1891. 
neue Kleidung und Leibwäsche, s 
die Instandhaltung der alten dergl. 
ein bestimmter regelmäßiger Beitrag zur 
allgemeinen Zöglingskasse, aus welcher 
gemeinsame Annehmlichkeiten be- 
zahlt werden. 
Geringfügige Ausbesserungen an der 
Kleidung und Leibwäsche dürfen auch für 
Zöglinge der Pensionsabtheilungen auf 
Anstaltskosten, also ohne besondere Ver- 
gütung aus dem Berechnungsgelde, bewirkt 
werden. 
Das Berechnungsgeld für Zöglinge 
der Pensionsabtheilungen beträgt bis auf 
Weiteres mindestens 120¼4 jährlich, auf 
welchem Betrage es fortlaufend zu erhalten 
ist, auch wenn die Angehörigen neue Kleid- 
ung und Leibwäsche selbst beschaffen sollten. 
Für dasselbe gelten die Bestimmungen 
in § 67 ebenfalls. 
B. Beurlaubung. B. Beurlaubung. 
1. Beurlaubung als Vorstufe 1. Beurlaubung als Vorstufe 
der Entlassung. der Entlafssung. 
In geeigneten Fällen In der Regel 
geht der Entlassung ein Versuch mittels Beurlaubung voraus, um zu prüfen, ob die in 
der Anstalt erzielten Ergebnisse der Erziehung, bez. Ausbildung sich auch in den mannig- 
fachen Berührungen außerhalb der Anstalt bewähren. 
2. Entschließung über die Beurlaubungen. 
a) Die Entschließung darüber, ob und bez. zu welchem Zeitpunkte ein Zögling zu 
beurlauben sei, ist dem Anstaltsvorstande nach Gehör des Beamtenconvents überlassen. 
ꝛc. c. Lc. 
3. Urlaubsunterkommen. 
a) Vorbedingung der Beurlaubung ist die Ausmittelung eines geeigneten Unter- 
kommens. ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
f) Dem Zöglinge und seinen Angehörigen gegenüber ist rücksichtlich des Urlaubs- 
unterkommens, sowie einer etwaigen Aenderung desselben das Ermessen des Anstalts- 
vorstandes maßgebend. ꝛc. ꝛc. ꝛc. 
5. Verfahren mit den Sachen. 
Die der Anstalt gehörigen, in des Zöglings Gebrauch gewesenen Sachen werden 
zurückbehalten. 
6. Ausstattung. 
Der Zögling erhält bei der Beurlaubung zwei vollständige Anzüge und dreifache 
Leibwäsche, sowie das etwa erforderliche Handwerkszeug und dergleichen. 
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