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unter Bezugnahme auf die Verordnung, die Besorgung der in § 9 des Gesetzes vom
21. April 1873 gedachten Verwaltungsangelegenheiten in Dresden, Leipzig und Chemnitz
betreffend, vom 15. Oktober 1874 (G.= u. V.-Bl. S. 395), welche insoweit eine Ab-
änderung erleidet, zur Nachachtung für die betheiligten Behörden und Alle, die es sonst
angeht, hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 24. Dezember 1890.
Die Ministerien des Kriegs und des Innern.
Graf v. Fabrice. v. Nostitz-Wallwitz.
Förster.
Nr. 6. Bekanntmachung,
die Festsetzung des Betrags der für die Naturalverpflegung der Truppen
im Jahre 1891 zu gewährenden Vergütung betreffend;
vom 27. Dezember 1890.
Zufolge der Vorschriften im 3. Absatze von § 9 Nr. 2 des Gesetzes über die Natural-
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl.
S. 52) ist in Nr. 307 des diesjährigen Deutschen Reichs-Anzeigers nachstehende Be-
kanntmachung erlassen worden:
Auf Grund der Vorschriften in § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) ist
der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr
1891 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskost 85 4, 70 4,
b) für die Mittagskost 43— 38—
J0) für die Abendkost 26— 21—
d) für die Morgenkost 16. 11.=
Berlin, den 2 0. Dezember 1890.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.