Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Die auf die Wahlbezirke IX und X bezüglichen Bestimmungen erhalten folgende 
veränderte Fassung: 
„Wahlbezirk IX. 
die Parochieen der Ephorie Leipzig I bis auf Weiteres mit Ausschluß der Paro- 
chieen: Connewitz, Eutritzsch, Gohlis, Kleinzschocher, Lindenau, Lößnig, Plagwitz, 
Reudnitz, Thonberg; 
Wahlbezirk X. 
die sämmtlichen Parochieen der Ephorie Leipzig II 
und bis auf Weiteres die Parochieen der Ephorie Leipzig I: Connewitz, Eutritzsch, 
Gohlis, Kleinzschocher, Lindenau, Lößnig, Plagwitz, Reudnitz, Thonberg.“ 
Für den Zusammentritt der fünften ordentlichen evangelisch-lutherischen Landessynode 
ist die Woche nach Pfingsten des laufenden Jahres in Aussicht genommen und wird 
deshalb, sowie wegen Ernennung von Kommissarien zur Veranstaltung der für dieselbe sich 
nöthig machenden Ergänzungswahlen weitere Verordnung ergehen. 
Dresden, den 1 4. Januar 1891. 
Evangelisch-lutherisches Landesconsistorium. 
v. Berlepsch. 
Vogel. 
  
  
Nr. 9. Verordnung, 
eine Abänderung des Regulativs für die theologischen Prüfungen in 
Leipzig betreffend; 
vom 20. Dezember 1890. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat auf Vortrag der Prüf- 
ungskommission und im Einverständnisse mit dem evangelisch-lutherischen Landesconsisto- 
rium die §§ 17, 20 und 24 des Regulativs für die theologischen Prüfungen in Leipzig 
vom 21. Februar 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 28 flg.), wie folgt, abzuändern beschlossen: 
§ 17. 
Gegenstände der schriftlichen Prüfung. 
Die schriftliche Prüfung besteht darin, daß die Examinanden 
a) eine Predigt,
	        
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