Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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b) eine Katechese, 
c) einen Aufsatz aus dem Bereiche der neutestamentlichen Exegese, 
d) einen Aufsatz aus dem Bereiche der alttestamentlichen Exegese, 
e) einen Aufsatz aus der historischen Theologie und 
Ü) einen Aufsatz aus der systematischen Theologie 
nach ihnen dafür gestellten Aufgaben fertigen. 
8 20. 
Nach Ablieferung der Predigt und der Katechese sind an vier hierzu anzuberaumenden 
Tagen in je sechs Stunden, und zwar im Sommer von 7 bis 1 Uhr, im Winter von 
8 bis 2 Uhr, die § 17 unter c, d, e und k namhaft gemachten Aufsätze zu fertigen. 
Die Fertigung selbst geschieht unter spezieller, jede unerlaubte Mithilfe streng verhüten- 
der Aufsicht eines hierzu bestellten Beamten. 
8 24. 
Vor dem akademischen Lehrer im liturgischen Gesange ist eine liturgische Gesang— 
probe abzulegen, und zwar ebenfalls vor dem zur mündlichen Prüfung angesetzten Tage. 
Vorstehende Abänderungen des Regulativs treten sofort in Kraft. 
Dresden, am 20. Dezember 1890. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Hausmann. 
  
Druck und Verlag der Koönigl Hotduchdruckerei von C. C. Meindold & Sobne in Dresden.
	        
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