Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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esetz- und Verordnungsblat 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1891. 
  
  
  
  
Inhalt: Nr. 10. Verordnung, das Bergschiedsgericht für die „Allgemeine Knappschafts-Pensionskasse für das 
Königreich Sachsen“ betr. S. 13. — Nr. 11. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur 
Erweiterung des Bahnhofs Einsiedel betr. S. 14. — Nr. 12. Bekanntmachung, die Ausgabe einer XII. 
Serie von Pfandbriefen der Allgemeinen Deutschen Kreditanstalt zu Leipzig betr. S. 15. 
  
Nr. 10. Verordnung, 
das Bergschiedsgericht für die „Allgemeine Knappschafts-Pensionskasse 
für das Königreich Sachsen“ betreffend; 
vom 24. Jannar 1891. 
1. Da die „Allgemeine Knappschafts-Pensionskasse für das Königreich Sachsen", 
welche von dem Bundesrathe zur selbstständigen Durchführung der Invaliditäts= und 
Altersversicherung zugelassen worden ist, ihren Sitz in Freiberg hat, so wird unter Be- 
zugnahme auf § 68 des Gesetzes, die Ergänzung und Abänderung einiger Bestimmungen 
des V. Abschnittes Kapitel II des allgemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 be- 
treffend, vom 2. April 1884 und auf die Ausführungsverordnung zu den §88 68 und 
75 des erwähnten Gesetzes vom 20. Oktober 1884 (G.= u. V.-Bl. S. 97 flg. und 
315 flg.) hierdurch verordnet, daß Streitigkeiten über die zu der genannten Pensions- 
kasse zu leistenden Beiträge und über die von derselben zu gewährenden Unterstützungen 
von dem Bergschiedsgerichte zu Freiberg zu entscheiden sind. 
*&2. Die Klage ist entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll bei dem Berg- 
amte anzubringen. Zur Annahme schriftlicher und zu protokollarischer Aufnahme münd- 
licher Klagen sind aber auch die Berginspektionen zu Freiberg, Dresden, Chemnitz und 
Zwickau, sowie die Amtshauptmannschaften und die Stadträthe mit Revidirter Städte- 
ordnung, in deren Bezirk der Kläger beschäftigt ist, oder sich aufhält, verpflichtet. Die 
bei diesen Behörden angebrachten Klagen sind ungesäumt dem Bergamte zu übermitteln. 
Auegegeben zu Dresden den 5. Mär; 1891. 3
	        
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