Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Nr.  24.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  einer  schmalspurigen
Eisenbahn  von  Taubenheim  über  Beiersdorf  nach  Dürrhennersdorf
betreffend;
vom  18.  Juni  1891.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
7.  Februar  1890  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  behufs
Erbauung  einer  schmalspurigen  Eisenbahn  von  Taubenheim  über  Beiersdorf  nach
Dürrhennersdorf  andurch  verordnet  wie  folgt.

&  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur  Grenze
zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  371  flg.)  und  beziehentlich  soweit  dieses  Gesetz  durch  spätere  Bestimmungen  Abänderungen
  erlitten  hat,  die  einschlagenden  späteren  Vorschriften  leiden  auch  Anwendung
auf  den  Bau  der  obengedachten  Bahn  nebst  Anschlußgleisen.

§&  2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Abtretung  von  Grundeigenthum  für  diese  Eisenbahn
zu  beobachtenden  Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,
welche  in  der  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (G.=  u.  V.-Bl.
S.  374),  sowie  beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen
  enthalten  sind.

&  3.  Die  Vorschriften  gegenwärtiger  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publikation  in  Wirksamkeit.

&  4.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Eisenbahn  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten
Detailpläne  die  Fluren  von

Taubenheim,

Oppach,

Beiersdorf,

Schönbach
und

Dürrhennersdorf  mit  Neuschönberg
betroffen.

Dresden,  den  18.  Juni  1891.

Ministerium  des  Innern.
v.  Metzsch.

Löhr.