Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

— 33 — 
Nr. 25. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum zur Herstellung einer Wege— 
lieberführung bei Station 644 —+ 70 der Leipzig-Hofer Eisenbabn 
betreffend: 
vom 1. Juli 1891. 
□. 
Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebs bei Station 644 + 70 
der Leipzig-Hofer Eisenbahn macht sich eine Wege-Ueberführung, welche die Beseitigung 
zweier wegen ihrer Frequenz und geringer Uebersichtlichkeit gefährlicher Niveau-Ueber- 
gänge bezweckt, dringend erforderlich. Da die wegen Abtretung des hierzu nöthigen 
Areals gepflogenen Verhandlungen nicht allenthalben zu einem Ergebniß geführt haben, 
so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund 
von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender 
Eisenbahnen betreffend, vom 2 1. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, 
wie folgt: 
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die 
fragliche Wege-Ueberführung in Anwendung zu bringen. 
2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens und der diesfallsigen Instruktion der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben 
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-Verordnung zum Gesetze 
vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu deren Erläuterung 
ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
& Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Crimmitschau, 
Stadttheil Wahlen 
betroffen. 
Dresden, den 1. Juli 1891. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.