Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

Allgemeine 
Erfordernisse 
der zu 
befördernden 
Telegramme. 
40 — 
führung der vorstehenden Vorschriften einer Prüfung zu unterziehen und die Rechtmäßigkeit 
der benutzten Wörter zu prüfen. 
I Unter „Telegrammen in chiffrirter Sprache“ versteht man diejenigen Tele- 
gramme, deren Text gänzlich oder zum Theil aus Gruppen oder aus Reihen von Ziffern 
mit geheimer Bedeutung besteht. Der chiffrirte Text der Privattelegramme muß aus- 
schließlich aus arabischen Ziffern zusammengesetzt sein. 
In Staatstelegrammen kann der Text durch Ziffern oder durch Buchstaben mit 
geheimer Bedeutung gebildet werden (vergl. 11); dagegen ist eine Mischung von Ziffern 
und Buchstaben nicht zulässig. 
86. 
1 Die Urschrift jedes zu befördernden Telegramms muß in solchen deutschen oder 
lateinischen Buchstaben bz. in solchen Zeichen, welche sich durch den Telegraphen wieder— 
geben lassen, leserlich geschrieben sein. Einschaltungen, Randzusätze, Streichungen oder 
Ueberschreibungen müssen vom Aufgeber des Telegramms oder von seinem Beauftragten 
bescheinigt werden. 
11 Die einzelnen Theile, aus welchen ein Telegramm besteht, müssen in folgender 
Ordnung aufgeführt werden: 
1. die besonderen Angaben, 
2. die Aufschrift, 
3. der Text und 
4. die Unterschrift. 
III Die etwaigen besonderen Angaben bezüglich der Bestellung am Bestimm- 
ungsort, der bezahlten Antwort, der Empfangsanzeige, der Dringlichkeit, der Ver- 
gleichung, der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der offenen oder der eigenhändigen 
(nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) Bestellung des Telegramms 2c. müssen 
vom Aufgeber in der Urschrift, und zwar unmittelbar vor die Aufschrift niedergeschrieben 
werden. Für diese Vermerke sind folgende, zwischen Klammern zu setzende Abkürzungen 
zugelassen: 
(D) für „dringendes Telegramm“, 
(81) für „agebührenpflichtige Dienstnotiz"“, 
(RP) für „Telegramm mit bezahlter Antwort“, 
(RbD) für „Telegramm mit dringender bezahlter Antwort", 
(IO)für „Telegramm mit Vergleichung", 
(CB) für „Telegramm mit Empfangsanzeige“ und für „Empfangsanzeige“, 
(FS) für „nachzusendendes Telegramm“, 
(PD) für „Post bezahlt",
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.