g) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen
von Wörtern werden nicht zugelassen. Es werden jedoch die Eigennamen von
Städten und Ländern, die Geschlechtsnamen, die Namen von Ortschaften, Plätzen,
Boulevards, Straßen u. s. w., die Namen von Schiffen, ebenso wie die ganz in
Buchstaben geschriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum Ausdruck derselben
vom Aufgeber gebrauchten Wörter gezählt.
h) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie je
5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueberschuß. Die-
selbe Regel findet Anwendung auf die Zählung von Buchstaben-Gruppen in
Staatstelegrammen, ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben und Ziffern, welche
entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewendet werden
(vergl. 88 5 Iu und 17).
i) Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benutzten Punkte
und Kommata, sowie die Bruchstriche, ferner die Buchstaben, welche den Ziffern
angehängt werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen.
k) Sofern ein Privattelegramm, den Bestimmungen im § 5 x entgegen, zufällig eine
Gruppe von nicht anwendbaren Buchstaben oder ein Wort enthält, welches keiner
der für den internationalen Verkehr zulässigen Sprachen angehört, so wird diese
Buchstabengruppe oder dieses Wort gemäß den Bestimmungen unter h des gegen-
wärtigen Paragraphen gezählt. »
I!) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Aufgeber
gegenüber entscheidend.
l9.
Gebühren für I Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von
Lenee 5 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben.
II Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden,
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene
Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für
jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben.
III Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann
von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben
werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von
ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu erheben.
Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntelegraphen beförderten
Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung
der Bestellgebühr von 20 Pfennig gestattet.