Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

g) Dem Sprachgebrauch zuwiderlaufende Zusammenziehungen oder Veränderungen 
von Wörtern werden nicht zugelassen. Es werden jedoch die Eigennamen von 
Städten und Ländern, die Geschlechtsnamen, die Namen von Ortschaften, Plätzen, 
Boulevards, Straßen u. s. w., die Namen von Schiffen, ebenso wie die ganz in 
Buchstaben geschriebenen Zahlen nach der Anzahl der zum Ausdruck derselben 
vom Aufgeber gebrauchten Wörter gezählt. 
h) Die in Ziffern geschriebenen Zahlen werden für so viele Wörter gezählt, als sie je 
5 Ziffern enthalten, nebst einem Wort mehr für den etwaigen Ueberschuß. Die- 
selbe Regel findet Anwendung auf die Zählung von Buchstaben-Gruppen in 
Staatstelegrammen, ebenso auch auf Gruppen von Buchstaben und Ziffern, welche 
entweder als Handelsmarken oder in den Seetelegrammen angewendet werden 
(vergl. 88 5 Iu und 17). 
i) Für je eine Ziffer werden gezählt: die zur Bildung der Zahlen benutzten Punkte 
und Kommata, sowie die Bruchstriche, ferner die Buchstaben, welche den Ziffern 
angehängt werden, um sie als Ordnungszahlen zu bezeichnen. 
k) Sofern ein Privattelegramm, den Bestimmungen im § 5 x entgegen, zufällig eine 
Gruppe von nicht anwendbaren Buchstaben oder ein Wort enthält, welches keiner 
der für den internationalen Verkehr zulässigen Sprachen angehört, so wird diese 
Buchstabengruppe oder dieses Wort gemäß den Bestimmungen unter h des gegen- 
wärtigen Paragraphen gezählt. » 
I!) Die Wortzählung der Aufgabeanstalt ist für die Gebührenberechnung dem Aufgeber 
gegenüber entscheidend. 
l9. 
Gebühren für I Für das gewöhnliche Telegramm wird auf alle Entfernungen eine Gebühr von 
Lenee 5 Pfennig für jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 50 Pfennig erhoben. 
II Für gewöhnliche Stadttelegramme, welche in solchen Städten zugelassen werden, 
innerhalb deren Weichbild mehrere unter sich durch Telegraphenleitungen verbundene 
Telegraphenanstalten dem Verkehr geöffnet sind, wird eine Gebühr von 3 Pfennig für 
jedes Wort, mindestens jedoch der Betrag von 30 Pfennig erhoben. 
III Für jedes bei einer Eisenbahn-Telegraphenstation aufgegebene Telegramm kann 
von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber erhoben 
werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für jedes von 
ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig zu erheben. 
Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntelegraphen beförderten 
Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung 
der Bestellgebühr von 20 Pfennig gestattet.
	        
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