Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

Verglichene
Telegramme.

Empfangs—
anzeigen.

richten.  Im  entgegengesetzten  Falle  verbleibt  das  Mehr  des  vorausbezahlten  Betrages
gegen  die  tarifmäßige  Gebühr  der  Telegraphenverwaltung.

v  Eine  Rückzahlung  der  Antwortgebühr  findet,  abgesehen  von  dem  im  8  201  er—
wähnten  Falle  nicht  statt.

VI  Kann  das  Ursprungstelegramm  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  dann  wird
die  im  §  22  vorgesehene  telegraphische  Meldung  über  die  Unbestellbarkeit  an  die  Aufgabeanstalt
  sogleich  erstattet.  Wenn  keine  Berichtigung  erfolgt,  benachrichtigt  die  Ankunftsanstalt
  den  Aufgeber  von  der  Unbestellbarkeit  durch  eine  dienstliche  Meldung,  welche
die  Stelle  der  Antwort  vertritt,  sobald  die  zur  Auffindung  des  Empfängers  unternommenen
  Nachforschungen  sich  als  fruchtlos  erwiesen  haben,  spätestens  nach  8  Tagen.
Verweigert  der  Empfänger  ausdrücklich  die  Annahme  des  für  die  Antwort  bestimmten
Formulars,  so  giebt  die  Auskunftsanstalt  dem  Aufgeber  ebenfalls  Kenntniß  durch  eine
dienstliche  Meldung,  welche  gleichfalls  die  Stelle  der  Antwort  vertritt.

812.

1  Der  Aufgeber  eines  jeden  Telegramms  hat  die  Befugniß,  die  Vergleichung  des—
selben  zu  verlangen.  In  diesem  Falle  hat  er  vor  die  Aufschrift  den  Vermerk  „Vergleichung“
  oder  „(ITC)“  niederzuschreiben.  Das  Telegramm  ist  dann  von  den  verschiedenen
Anstalten,  welche  bei  seiner  Beförderung  mitwirken,  vollständig  zu  vergleichen.

Die  Gebühr  für  die  Vergleichung  eines  Telegramms  ist  gleich  einem  Viertel  der
Gebühr  für  ein  gewöhnliches  Telegramm  von  gleicher  Länge.

13.

1  Der  Aufgeber  eines  jeden  Telegramms  kann  verlangen,  daß  ihm  der  Tag  und
die  Stunde,  zu  welcher  das  Telegramm  dem  Empfänger  zugestellt  worden  ist,  unmittelbar
  nach  erfolgter  Bestellung  telegraphisch  angezeigt  werde.  Er  hat  in  diesem  Falle  vor
die  Aufschrift  den  Vermerk  „Empfangsanzeige“  oder  „(CB)  “  zu  schreiben.

I1  Für  die  Empfangsanzeige  ist  dieselbe  Gebühr,  wie  für  ein  gewöhnliches  Telegramm
  von  10  Wörtern  zu  entrichten.

III  Kann  das  Telegramm  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  dann  wird  die  im
§  22  vorgesehene  Unbestellbarkeitsmeldung  sogleich  erlassen.  Die  Empfangsanzeige  wird
später  abgesandt,  entweder  nach  erfolgter  Bestellung  des  Telegramms,  wenn  sie  möglich

geworden  ist,  oder  nach  24  Stunden,  wenn  sie  nicht  hat  stattfinden  können;  in  diesem

Falle  zeigt  sie  den  Grund  der  Unbestellbarkeit  an.

IVy  Der  Aufsgeber  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Empfangsanzeige  nach  einem  anderen
Orte,  als  nach  dem  Aufgabeorte  des  Ursprungstelegramms  übermittelt  werde,  insofern
er  die  dazu  erforderlichen  Angaben  in  das  Ursprungstelegramm  aufnimmt.