Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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814. 
1 Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt besteht, 
sind ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, welche 
auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern entgegen- 
zunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine An- 
wendung. 
II Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Telegraphen- 
stationen ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem Wege eingehen, 
die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts-Postanstalt vor geschehener 
Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts-Postanstalt zu bewirken: 
a) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch ausgesprochen 
hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt geschehe, was durch 
den Zusatz auf der Postanweisung: „telegraphenlagernd“ auszudrücken ist; 
b) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung erwartet, 
der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zahlung gleich nach der 
Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des 
Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorher- 
gehen. Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt mit 
dem (vorzuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger zu unter- 
schreiben und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze zu beglaubi- 
gen, daß der Empfänger bekannt sei, oder daß und in welcher Weise er den Ausweis 
geführt habe. 
8 15. 
1 Der Aufgeber eines Telegramms kann, indem er vor die Aufschrift den Vermerk 
„nachzusenden“ oder „(FS)“ niederschreibt, verlangen, daß dasselbe sofort nach der ver— 
geblich versuchten Zustellung von der Bestimmungsanstalt an den neuen, ihr in der 
Wohnung des Empfängers bekannt gegebenen Bestimmungsort weiterbefördert werde. 
. Der Vermerk „nachzusenden“ oder „(FS)“ kann auch von mehreren hinter- 
einander stehenden Bestimmungsangaben begleitet sein; das Telegramm wird dann nach— 
einander an jeden der angegebenen Bestimmungsorte, nöthigenfalls bis zum letzten, be— 
fördert. 
I. Bei der Aufgabe eines nachzusendenden Telegramms ist nur die auf die erste 
Beförderungsstrecke entfallende Gebühr zu entrichten, wobei die vollständige Aufschrift in 
die Wortzahl einbegriffen wird. Für jede Nachtelegraphirung an einen neuen Bestimm— 
ungsort wird die volle tarifmäßige Gebühr berechnet und vom Empfänger erhoben. 
1891. 9 
Telegraphische 
Post- 
anweisungen. 
Nachsendung 
von 
Telegrammen.
	        
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