Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

— 57 — 
827. 
Die Bedingungen für Nebentelegraphen und besondere Telegraphenanlagen, sowie 
für die Fernsprecheinrichtungen werden vom Reichs-Postamte festgesetzt. 
8 28. 
1 Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen ausdrücklich 
vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von Eisenbahn- 
telegraphen befördert werden. 
. In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die Be- 
stimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung. 
Berlin, den 15. Juni 1891. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden. 
Neben- 
telegraphen 
und besondere 
Telegraphen-= 
anlagen. 
Fernsprech- 
einrichtungen. 
Geltungs- 
bereich.
	        
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