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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
8. Stück vom Jahre 1891.
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Inhalt: Nr. 27. Disciplinarordnung für die evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs Sachsen. S. 59.
— JNr. 28. Kirchengesetz, die Pensionsberechtigung von Cantoren und Organisten, sowie Kirchnern und
anderen kirchlichen Unterbeamten betr. S. 74. — Nr. 29. Verordnung, die Abtretung von Grundeigen-
thum zu Erbauung der Zwickau-Moseler Eisenbahn betr. S. 75. — Nr. 30. Verordnung, einige
Aenderungen in den Wahlkreisen betr. S. 76. — Verordnung, Ergänzungswahlen für die II. Kammer
betr. S. 77.
Nr. 27. Disciplinarordnung
für die evangelisch-lutherische Kirche des Königreichs Sachsen;
vom 30. Juli 1891.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister verordnen unter Zustimmung der
evangelisch-lutherischen Landessynode, wie folgt:
81.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anwendbar auf alle ordinirten Geistlichen,
Candidaten des Predigtamts und der Theologie, welche in der evangelisch-lutherischen
Kirche des Königreichs Sachsen ein geistliches Amt ständig bekleiden, oder nur vorüber—
gehend im geistlichen Amte als Hilfsgeistliche oder Vicare verwendet sind; ingleichen auf
des Amtes enthobene Geistliche, auf emeritirte und überhaupt solche ordinirte Geistliche,
welche kein geistliches Amt bekleiden.
Die in Ansehung der Reichsbeamten und der sächsischen Civilstaatsdiener bestehenden
disciplinargesetzlichen Bestimmungen, soweit ihnen einzelne Geistliche der sechsischen
evangelisch-lutherischen Landeskirche unterworfen sind, werden durch dieses Gesetz nicht
berührt.
Ausgegeben zu Dresden den 15. September 1891. 11