Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1891 (57)

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Bedenken entgegenstehen, auf Antrag die Acteneinsicht zu gestatten. Einem von ihm zum 
Vertheidiger gewählten Rechtsanwalt muß die Acteneinsicht gewährt werden. 
Eine Verabfolgung der Acten in die Wohnung des Angeschuldigten oder seines Ver— 
theidigers findet nicht statt. 
831. 
Erachtet die Untersuchungscommission den Zweck des Untersuchungsverfahrens für 
erreicht, so übersendet dieselbe die Acten dem Landesconsistorium, welches, nach vor— 
gängiger Erledigung etwaiger auf Vervollständigung der Untersuchung gerichteter An— 
ordnungen, entweder die Einstellung des Verfahrens oder die Verhängung einer Ord— 
nungsstrafe oder die Verweisung des Angeschuldigten zur mündlichen Verhandlung 
beschließt. 
832. 
Der Beschluß über den Ausfall des Untersuchungsverfahrens (8 31) ist, mit Gründen 
unterstützt, dem Angeschuldigten in Ausfertigung zuzustellen. Die Zustellung des Ver— 
weisungsbeschlusses kann mit der Vorladung zur mündlichen Verhandlung verbunden werden. 
Das eingestellte Disciplinarverfahren kann wegen der nämlichen Anschuldigungs— 
punkte nur auf Grund neuer Thatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden. 
Ist eine Ordnungsstrafe verhängt, so findet eine Wiederaufnahme des Disciplinar- 
verfahrens nicht statt. 
833. 
Gegen den Verweisungsbeschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 
31. 
Ist die Verweisung des Angeschuldigten zur mündlichen Verhandlung beschlossen, so 
beraumt das Landesconsistorium hierzu einen Termin an, zu welchem der Angeschuldigte 
unter Zustellung einer Ausfertigung des Verweisungsbeschlusses, wenn solche nicht schon 
erfolgt ist (§ 32 Absatz 1), zum persönlichen Erscheinen vorgeladen wird. 
Dem Angeschuldigten beziehentlich einem von ihm als Vertheidiger bestellten Rechts- 
anwalt ist die Acteneinsicht, soweit solche nicht bereits früher stattgefunden hat, nach Maß- 
gabe des § 30 Absatz 2 sowie schriftliche Vertheidigung vor der mündlichen Verhand- 
lung zu gestatten. 
836. 
An der mündlichen Verhandlung und an der nach vorgängiger collegialischer Bera— 
thung mit einfacher Stimmenmehrheit zu fällenden Entscheidung nehmen außer dem Prä—
	        
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