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Nr. 28. Kirchengesetz,
die Pensionsberechtigung von Cantoren und Organisten, sowie Kirchnern
und anderen kirchlichen Unterbeamten betreffend;
vom 15. Juli 1891.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben beschlossen und verordnen hier-
durch mit Zustimmung der evangelisch-lutherischen Landessynode wie folgt:
8 1. Cantoren und Organisten, sowie Kirchner und andere kirchliche Unterbeamte,
welche, ohne ein ständiges Schulamt zu bekleiden, in ihrem Kirchendienst ihre hauptsäch—
liche Beschäftigung und ihren wesentlichen Unterhalt finden, haben für ihre Person an—
gemessene Pension oder Unterstützung zu beanspruchen. Soweit diese Beamten unkündbar
angestellt sind, haben auch deren Wittwen und Waisen angemessene Pension zu erhalten.
Die Gewährung der Pensionen und Unterstützungen liegt den Kirchengemeinden oder,
wenn die Kirchen, an welchen die genannten Personen angestellt sind, keine Parochial—
kirchen sind, den betreffenden kirchlichen Stiftungen ob.
& 2. In welchem Umfange und unter welchen Bedingungen solche Pensionen oder
Unterstützungen zu gewähren sind und unter welchen Voraussetzungen dieselben weg-
zufallen oder zu ruhen haben, ist durch Regulative zu bestimmen, welche der Genehmigung
des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums unterliegen.
#3.#Unterlassen es die Verpflichteten, trotz wiederholter Aufforderung durch die
Aufsichtsbehörde, das Regulativ überhaupt oder in genügender Weise aufzustellen, so ist
das Nöthige mit Genehmigung des evangelisch-lutherischen Landesconsistoriums durch die
vorgesetzte Kircheninspection vorläufig festzusetzen.
& 4. Die in § 1 genannten kirchlichen Beamten, welche unkündbar angestellt
sind, sowie deren Wittwen und Waisen haben unter entsprechender Anwendung derjenigen
Bestimmungen Pension zu erhalten, welche für die Pensionirung der Volksschullehrer
und deren Hinterbliebenen landesgesetzlich gelten.
#5.Denjenigen in § 1 genannten kirchlichen Beamten, welche kündbar angestellt
sind, ist dann, wenn sie nach zehnjähriger Amtsdauer
a) wegen unverschuldeter körperlicher oder geistiger Dienstunfähigkeit in Ruhestand
versetzt werden,
oder
b) nach vollendetem 65. Lebensjahre ihr Amt niederlegen,