Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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24. Für die Berechnung der Seiten und Winkel eines Dreiecks bei einer 
Triangulatin 
25. Für die Berechnung der Seiten und Winkel eines Vierecks bei einer 
Triangulation . . . 
26. Für die bei der Bestimmung der Lage eines T nas dem Pothenot 
schen Verfahren nöthige Berechnung 
27. Bei der Bestimmung des Flächeninhaltes (uuch wenn doppelt be- 
stimmt wurde): 
a) für jedes Dreieck 
b) für jedes Viereck 
28. Bei Flächenbestimmungen mit dem Planimeter, für jede genaue Be- 
stimmung einer Figur mittels einer entsprechenden Anzahl Planimeter- Um— 
fahrungen 
29. Bei Berechnung or von Kubikinhalten, für jeden zwischen wei parallelen 
Ebenen enthaltenen Körperraum, ausschließlich der zu berechnenden ebenen 
Figuren, welche nach 27 und 28 zu vergüten sind . 
Anmerkung: Additionen werden nicht besonders vergütet. 
Der Markscheider hat für die schriftliche Aufstellung der Messungs= und Be- 
rechnungsresultate etwas weiter nicht zu empfangen, indem diese Arbeiten durch 
obige Gebührensätze mit gedeckt sind. 
D. Bei Anktertigung der RKisse. 
30. Bei Anfertigung und Nachtragung von Original-Rissen aus den Ver— 
messungsregistern und Tabellen, für jeden aufgetragenen Punkt . 
31. Bei Anfertigung und Nachtragung von Rißkopien, ingleichen bei An— 
fertigung von Menselblattkopien von den Originalblättern: 
a) wenn die Kopie denselben Maßstab hat, wie das Original, für jeden 
aufgetragenen Punkt 
b) wenn die Kopie einen anderen (größeren oder kleineren) Maßstab hat, 
als das Original, für jeden aufgetragenen Punkt 
E. Sonstige Gebühren. 
32. Für die Abschrift der Vermessungsregister und Tabellen, insoweit die- 
selben nach der Vorschrift in § 22 Absatz 1 der Verordnung vom 3. Dezember 
1868 auf den Berggebäuden aufzubewahren sind, für jedes Blatt 
33. Für andere im vorstehenden nicht einzeln aufgeführte Geschäfte sind 
die Gebühren nach der Zeittaxe Il zu berechnen. 
M 
0,60 
1,00 
2,00 
0,20 
0,30 
0,50
	        
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