Gesetz- und V
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1893.
Inhalt: Nr. 52. Verordnung, die Landes-Heil- und Pfleg= Anstalten für Geisteskranke, die Versorganstalt für
Geisteskranke, die Versorgabtheilung für erwachsene Idioten, das Landeskrankenhaus und das Landeshospital
betr. S. 157.
Nr. 52. Verordnung,
die Landes-Heil- und Pfleg-Anstalten für Geisteskranke, die Versorganstalt
für Geisteskranke, die Versorgabtheilung für erwachsene Idioten, das
Landeskrankenhaus und das Landesbospital betreffend;
vom 31. Juli 1893.
In Uebereinstimmung mit den dermaligen Anschanungen der Irrenheilkunde ist für
zweckmäßig erkannt worden, die bei den Landes-Irrenanstalten des Königreichs Sachsen
zeither durchgeführte Scheidung in eine Heilanstalt einerseits und in Versorganstalten
für Unheilbare andererseits aufzuheben und eine jede der Landes-Irrenanstalten
mit Ausnahme der Anstalt zu Colditz, welche als Versorganstalt bestehen bleibt,
und der in Hubertusburg zu errichtenden Versorgabtheilung für Idioten gleichmäßig zu
Heil= und Pfleg Anstalten, also sowohl zur Heilbehandlung wie zur Pflege Geisteskranker,
zu bestimmen.
Eine Folge hiervon ist, daß auch bezüglich der Rechte der Landes Irrenanstalten
am Nachlasse der in ihnen Verstorbenen, worauf für die Irrenheil anstalt in § 37 der
Beilage A zur Bekanntmachung vom 26. September 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 600)
verbunden mit § 18 der Verordnung zur Ein= und Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches
vom 9. Januar 1865 (G.= u. V.-Bl. S. 1) verzichtet worden ist, eine Aenderung
eintreten muß. Es ist in dieser Hinsicht mit Ständischer Ermächtigung beschlossen worden,
den erwähnten Verzicht künftig bei allen Landes-Irrenanstalten, jedoch überall nur
für diejenigen Verpflegungsfälle gelten zu lassen, welche den Fällen der Verpflegung
Ausgegeben zu Dresden den 18. August 1893. 25