Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Gesetz-  und  V
für  das  Königreich  Sachsen.
11.  Stück  vom  Jahre  1893.

 

 

 

 

Inhalt:  Nr.  52.  Verordnung,  die  Landes-Heil-  und  Pfleg=  Anstalten  für  Geisteskranke,  die  Versorganstalt  für
Geisteskranke,  die  Versorgabtheilung  für  erwachsene  Idioten,  das  Landeskrankenhaus  und  das  Landeshospital
betr.  S.  157.

 

 

Nr.  52.  Verordnung,

die  Landes-Heil-  und  Pfleg-Anstalten  für  Geisteskranke,  die  Versorganstalt
für  Geisteskranke,  die  Versorgabtheilung  für  erwachsene  Idioten,  das
Landeskrankenhaus  und  das  Landesbospital  betreffend;

vom  31.  Juli  1893.

In  Uebereinstimmung  mit  den  dermaligen  Anschanungen  der  Irrenheilkunde  ist  für
zweckmäßig  erkannt  worden,  die  bei  den  Landes-Irrenanstalten  des  Königreichs  Sachsen
zeither  durchgeführte  Scheidung  in  eine  Heilanstalt  einerseits  und  in  Versorganstalten
  für  Unheilbare  andererseits  aufzuheben  und  eine  jede  der  Landes-Irrenanstalten
  mit  Ausnahme  der  Anstalt  zu  Colditz,  welche  als  Versorganstalt  bestehen  bleibt,
und  der  in  Hubertusburg  zu  errichtenden  Versorgabtheilung  für  Idioten  gleichmäßig  zu
Heil=  und  Pfleg  Anstalten,  also  sowohl  zur  Heilbehandlung  wie  zur  Pflege  Geisteskranker,
  zu  bestimmen.

Eine  Folge  hiervon  ist,  daß  auch  bezüglich  der  Rechte  der  Landes  Irrenanstalten
am  Nachlasse  der  in  ihnen  Verstorbenen,  worauf  für  die  Irrenheil  anstalt  in  §  37  der
Beilage  A  zur  Bekanntmachung  vom  26.  September  1855  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  600)
verbunden  mit  §  18  der  Verordnung  zur  Ein=  und  Ausführung  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
  vom  9.  Januar  1865  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  1)  verzichtet  worden  ist,  eine  Aenderung
eintreten  muß.  Es  ist  in  dieser  Hinsicht  mit  Ständischer  Ermächtigung  beschlossen  worden,
den  erwähnten  Verzicht  künftig  bei  allen  Landes-Irrenanstalten,  jedoch  überall  nur
für  diejenigen  Verpflegungsfälle  gelten  zu  lassen,  welche  den  Fällen  der  Verpflegung

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  18.  August  1893.  25