Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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in der zeitherigen Heilanstalt gleich zu achten sind (Fälle der Verpflegung auf Zeit) 
und demgemäß die oben angezogenen Bestimmungen für erledigt zu erklären. 
Weiter ist es als förderlich für die Aufgabe nicht bloß der Landes-Irrenanstalten, 
sondern auch des Landeskrankenhauses erkannt worden, das Aufnahmeverfahren dadurch 
zu vereinfachen, daß der Regel nach die zeither dem Ministerium des Innern vorbehaltene 
Aufnahmegenehmigung in die Hand der Anstaltsdirektion gelegt wird, so daß nur für 
das Landeshospital zu Hubertusburg, bei welchem besondere Verhältnisse in Betracht 
kommen, die Entschließung über die Aufnahme dem Ministerium des Innern vor- 
behalten bleibt. 
Auch sind einige sonstige Aenderungen in den Vorschriften für die betreffenden 
Landesanstalten für nothwendig befunden worden. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher verordnet was folgt. 
1. 
Es sind künftig bestimmt zu Heil= und Pfleg-Anstalten für Geisteskranke 
die Anstalten zu: 
a) Sonnenstein, 
b) Zschadraß, 
Jhc) Untergöltzsch, 
d) Hubertusburg. 
Pensionsabtheilungen bestehen zur Zeit bei der Heil= und Pfleganstalt zu 
Sonnenstein. 
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Als Versorganstalten sind bestimmt: 
a) die Anstalt Colditz für solche unheilbare Kranke, welche tief verblödet sind und 
schon durch ihren Anblick Abscheu erregen, für chronisch Tobsüchtige und für Sieche, bei 
welchen nach abgelaufenem Krankheitsprezesse mit schwerer geistiger Störung körperliche 
Hinfälligkeit verbunden ist. 
Bei der Anstalt Colditz wird eine Abtheilung für solche Kranke, welche vorher 
in der Irrenstation zu Waldheim verpflegt wurden oder sonst ihres Vorlebens halber 
zur gemeinsamen Verpflegung mit unbescholtenen Kranken nicht geeignet erscheinen, 
errichtet. 
b) Die Versorgabtheilung für unheilbare erwachsene Kranke, welche an an- 
geborenem Blödfinn leiden (Idioten), zu Hubertusburg. 
3. 
Das Landeskrankenhaus befindet sich zu Hubertusburg. Ebenso befindet sich
	        
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