— 159 —
4.
das Landeshospital zu Hubertusburg.
5.
Bedingungen der Unterbringung.
An welche Voraussetzungen die Aufnahme in die vorerwähnten Anstalten gebunden
ist, auf welchem Wege sie erlangt wird und welche Pflichten und Rechte durch sie be—
gründet werden, ist in den Unterbringungsregulativen für
die Heil- und Pfleganstalten für Geisteskranke,
das Landeskrankenhaus,
das Landeshospital
bestimmt.
Für die Versorganstalt zu Colditz nebst Zubehör und die Versorgabtheilung
für Idioten zu Hubertusburg gelten die im Regulative für die Heil- und Pfleganstalten
enthaltenen Bestimmungen für Kranke, welche zu dauernder Verpflegung aufgenommen
beziehentlich beibehalten werden, ebenfalls.
Die bezüglichen Bestimmungen der Regulative werden durch das Gesetz- und Ver—
ordnungsblatt auszugsweise bekannt gemacht. Auch werden dergleichen Regulativ—
Auszüge jeder Aufnahmegenehmigung im Abdrucke beigefügt, und zwar, wenn die Auf—
nahmegenehmigung an eine Behörde ergeht, in zwei Abdrücken, wovon der eine den
Akten dieser Behörde, der andere den Betheiligten auszuhändigen ist.
Auf entsprechend begründetes Gesuch werden dergleichen Abdrücke auch sonst von
den Anstalten mitgetheilt.
Den im Gesetz- und Verordnungsblatte veröffentlichten Bestimmungen sind die Be—
theiligten auch ohne besondere Vereinbarung im einzelnen Falle unterworfen. Jede auf
demselben Wege veröffentlichte Aenderung der Aufnahmebedingungen gilt von Zeit ihrer
Einführung ab ohne weiteres auch für jeden zu dieser Zeit bereits stattfindenden Ver—
pflegungsfall, ohne daß es einer besonderen Eröffnung an die Betheiligten oder einer
besonderen Vereinbarung bedarf. Dies bezieht sich insbesondere auch auf Aenderungen
der Verpflegbeitragssätze.
Die aus den unter A, B und C angedruckten Regulativauszügen ersichtlichen Be-
dingungen treten mit
dem 1. September 1893
in Geltung.
6
Da die Anstalten zu Hubertusburg und die künftig zu einer selbständigen Anstalt
bestimmte jetzt mit der Anstalt Colditz verbundene Meierei Zschadraß noch in Umge-
257