Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

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Nr. 66. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadtgemeinde Zwickau betreffend; 
vom 4. Oktober 1893. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern haben zu der von der Stadtgemeinde 
Zwickau beschlossenen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, seiten des letzteren un— 
kündbaren Schuldscheinen in Abschnitten von 1000 und 500 Mark behufs Aufnahme 
einer mit 3 ½ vom Hundert jährlich zu verzinsenden städtischen Anleihe von 
Zwei Millionen Mark 
nach Maßgabe des vorgelegten Anleihe= und Tilgungsplans die nach § 1040 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, den 4. Oktober 1893. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
v. Thümmel. v. Metzsch. 
Müdickner. 
  
Nr. 67. Verordnung, 
die Prüfungen für das weder technisch noch kaufmännisch vorgebildete 
Büreaupersonal im Bereiche der Berg= und Hüttenverwaltung betreffend; 
vom 4. Oktober 1893. 
Das Finanz-Ministerium erachtet die Einführung von Prüfungen für das weder 
technisch noch kaufmännisch vorgebildete Büreaupersonal im Bereiche der Berg= und 
Hüttenverwaltung für erforderlich und verordnet deshalb Folgendes: 
6 1. Als Büreauassistenten werden nur solche Personen angestellt, welche 
1. das 25. Lebensjahr erfüllt, 
2. auf einer Realschule oder einer dieser in ihrem Lehrziele gleichstehenden Anstalt 
die Abgangsprüfung bestanden oder ein Gymnasium oder Realgymnasium 
wenigstens bis einschließlich Untersekunda mit Erfolg besucht haben,
	        
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