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e) Die Art des Ausweichens hat sich nach den für die Fuhrwerke bestehenden Vor—
schriften zu richten.
f) Das Ausweichen hat immer so zeitig zu beginnen und ist in so flachem Bogen
bis zur Wiederaufnahme der eigentlichen Fahrrichtung fortzusetzen, daß jede Ueberraschung
des übrigen Verkehrs dabei vermieden wird. Werden Thiere auf der Straße unruhig,
so hat der Radfahrer nach Bedarf und namentlich, wenn der Führer derselben solches
verlangt, zu halten oder vom Fahrrad abzusteigen und das letztere vorbeizuführen oder
vor dasselbe zu treten.
& 4. Die Radfahrer haben auf Verlangen der Wegeaufsichts= und Polizeiorgane
jederzeit sofort zu halten und die etwa verlangte Auskunft zu ertheilen.
85. Den Radfahrern gegenüber sind die gleichen wegepolizeilichen Bestimmungen
zu beobachten, wie gegenüber den Fuhrwerken.
Muthwillige Belästigungen oder sonstige Ungebührlichkeiten gegenüber den Radfahrern
sind verboten.
6 6. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden, insoweit nicht
strafrechtliche Bestimmungen Anwendung finden, polizeilich mit Geldstrafe bis zu 60 Marf
oder mit Haft bis zu 14 Tagen für jeden Fall bestraft.
§ 7. Im übrigen gelten auch für Fahrradfahrer die vorstehend nicht besonders
erwähnten Bestimmungen der eingangsgedachten Verordnung vom 9. Juli 1872 §1,
soweit diese Bestimmungen anwendbar und nicht in vorstehendem geändert sind; nicht
minder leiden bei Zuwiderhandlungen die Bestimmungen § 3 Absatz 1 und 3 der Ver-
ordnung vom 9. Juli 1872 in Verbindung mit der Verordnung, die Kompetenz in Wege-
und Brückenpolizeistrafsachen betreffend, vom 26. September 1879 (G.= u. V.-Bl.
S. 362) und bezüglich der Befugniß der Polizeibehörden zu besonderen Anordnungen
die §§ 2 und 5 der Verordnung vom 9. Juli 1872 Anwendung.
Dresden, den 23. November 1893.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
v. Thümmel. v. Metzsch.
Wittmann.
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