Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Nol geeFuieeifen= oder Flaggen, 
9Pdns Anwendung der Signale. Glockensiguale vle, Lichter bei Nacht. 
nung. Damppsschiffe. Tonnen. 
wenn die Schifffahrt unbeschränkt 
gestattet ist 
§ 32.Stromengen oder *25*7“ 
* 5 
* 
am Ufer. am Ufer. 
« Xxlxx 
§33.chksffak)1tsstockungen (vergl auch , -.» 
8 20) oder - EL 
#lre 
5 
am Ufer. am Ufer. 
§ 34.Ueberholen: 
b) Dampsschiff, welches vorbeifahrenwill 
rechts vorbei — 
links vorbei .. 
c) anderes Schiff oder Floß, welches – 
vorbeifahren will, sowie Antwort 
des vorausfahrenden Schiffs oder “ * 
Floßes .. . 
Schwenken (bei Schiffen) 
d) vorausfahrendes Schiff oder Floß, nur nachts 
  
welches nicht ausweichen kann 
  
oder 
am Mast oder an minde— 
stens 8m hoher Stange, in 
beiden Fällen auf halber 
  
Höhe. 
  
  
“'° 
— *7 
Auf= und Niederbewegen am Steuer 
von Segelschiffen.
	        
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