Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Verbot des Be- & 61. Den Reisenden ist das Besteigen der Radkasten und der Zutritt zu der 
stegens der Maschine untersagt und dieses Verbot auf jedem Schiffe mittels besonderen Anschlags 
Radkasten und 
des Zutritts bekannt zu machen. 
zur Maschine. 
Dienstpersonal 62. Das für den Betrieb erforderliche Personal hat der Unternehmer der 
der uwf- Dampfschifffahrt in der gehörigen Zahl mit Sorgfalt auszuwählen und darüber ein, 
NMaaômen, Alter, Wohnort und die Bezeichnung des Dienstverhältnisses jedes Einzelnen 
enthaltendes Verzeichniß dem Elbstromamte zu Dresden alljährlich vorzulegen, auch durch 
die erforderlichen Nachträge zu ergänzen. 
Dem Trunke ergebene oder sonst als unzuverlässig bekannte Personen dürfen bei 
dem Dampfschiffsdienste nicht angestellt oder müssen auf ergehende Aufforderung des Elb- 
stromamtes sofort des Dienstes entlassen werden. 
Vorstellung § 63. Außerdem sind die Schiffsführer und deren im voraus zu bestimmende 
und Berpslichr Stellvertreter bei deren Annahme oder bei eintretenden Personalveränderungen dem 
Shiffsfüyrer Elbstromamte zu Dresden besonders vorzustellen und von diesem auf die für die 
Sund deren Funktionen derselben seiten des Schiffseigners zu entwerfende, der Prüfung und Ge- 
nehmigung der Kreishauptmannschaft zu Dresden zu unterstellende Dienstanweisung zu 
verpflichten. 
Insbesondere sind auch dieselben hierbei auf die genaue und sorgfältige Beobachtung 
der bestehenden oder künftig noch zu erlassenden strom= und schifffahrtspolizeilichen Vor- 
schriften ausdrücklich zu verweisen. 
Vorstellung 664. Dasselbe gilt von den Maschinenführern, jedoch sind diese, gleichwie deren 
und Verpsiicht für den Fall etwaiger Behinderung im voraus bei jedem Schiffe zu erwählende Stell- 
Maschinen- vertreter, wozu auch einer der Feuerschürer bestimmt werden kann, noch vor der Ver- 
führer und pflichtung einer Prüfung durch die Gewerbe-Inspektion zu unterwerfen und erst, wenn 
deren Stell. sie infolge dessen für tüchtig erfunden werden, zur Verpflichtung zuzulassen. 
vertreter. 
Verhalten der 3 65. Die zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen müssen während der Fahrt 
aeshel3 stets auf ihrem Posten sein. Sie dürfen sich innerhalb der für die Reisenden bestimmten 
Räume, wenn sie nicht dienstlich dort beschäftigt sind, nicht aufhalten. Sie haben ihre 
Dienstverrichtungen, soweit thunlich, so auszuführen, daß die Reisenden dadurch nicht 
belästigt oder gefährdet werden. Ueberhaupt haben die Schiffsleute sich eines höflichen 
Benehmens gegen die Reisenden zu befleißigen und dürfen, wenn sie mit den letzteren bei 
ihren Dienstverrichtungen in nähere Berührung kommen, nicht rauchen oder Cigarren 
oder Pfeifen im Munde oder in den Händen halten. 
Den Schiffsleuten ist ferner ausdrücklich untersagt, außer den durch aushängende 
behördlich genehmigte Taxe für den Transport von Gepäckstücken zu und von dem Schiffe
	        
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