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&1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts D finden auf die zu Bergwerksbetrieben
gehörigen unterirdischen Sprengstofflager, hinsichtlich deren es bei den Bestimmungen der
Bergpolizeivorschriften sein Verbleiben hat, keine Anwendung.
E.
Schlußbestimmungen.
19. Die mit der Verordnung vom 26. Januar 1894 bekannt gemachten Bundes-
bestimmungen über den Verkehr mit Sprengstoffen treten vom 1. April 1894 an in Kraft.
§* 20. Unter dem Ausdrucke „Abgabe aus der Fabrik“ in § 24 der Bundesbestimm
ungen über den Verkehr mit Sprengstoffen (siehe oben S. 66), ist die Abgabe aus
der Fabrikationsstätte zu verstehen. Die in dem erwähnten § 24 vorgeschriebene
Angabe der Jahreszahl und Nummer auf Behältern und Patronen kann auch in
chiffrirter Form geschehen, welche vor der Anwendung dem Ministerium des Innern zur
Genehmigung vorzulegen ist.
Das Ausverkaufen der nach den bisherigen Vorschriften hergestellten Sprengstoffe ist
nur noch bis zum 1. Juli 1894 gestattet. Wer nach diesem Zeitpunkte noch Patronen
und Kisten ohne die in § 24 der Bundesbestimmungen vorgeschriebenen Jahreszahlen
und Nummern in den Handel bringt, unterliegt den in § 9 Absatz 2 des Reichsgesetzes
vom 9. Juni 1884 (R.-G.-Bl. S. 61) und den in § 35 der Bundesbestimmungen
angedrohten Strafen.
Dresden, den 27. Januar 1894.
Die Ministerien der Finanzen, des Innern und des Kriegs.
v. Thümmel. v. Metzsch. v. d. Planitz.
Gebhardt.