Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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zur  dritten  Klasse:

Gebäude,  welche  mit  einer  nicht  feuerfesten  Bedachung  versehen  sind  und  sich
entweder  in  isolirter  Lage  befinden,  oder  massive  Umfassungswände  und  massive
über  das  Dach  hinausragende  Giebel  haben.  Als  allgemeine  Kennzeichen  der
isolirten  Lage  gilt  zwar  eine  Enefermung  von  120  Fuß,  doch  ist  die  r  ’
direktion  auf  Vorschlag  des  Kreisdirektors  befugt,  einerseits  ganz  isolirte,  von
Dörfern  entfernt  liegende  und  dadurch  der  Nrandlestung  leicht  ausgesetzte
Gebäude  von  der  Locirung  in  der  dritten  Klasse  auszuschließen,  andererseits  aber
auch  Gebäude,  welche  zwar  nicht  ganz  120  Fuß  von  Nachbargebuden  entfernt
  sind,  deren  Lage  aber  von  der  Art  ist,  daß  sie  gegen  Flugfeuer  möglichst
geschützt  sind,  in  die  dritte  Klasse  zu  lociren;

zur  vierten  Klasse:

Gebäude  aller  Art  von  Holz  oder  Bindewerk  konstruirk,  mit  nicht  feuersicherer
Bedachung.  Gebäude,  welche  zu  derselben  Hofsielle  gehören  und  Eigenthum
desselben  Hepeers  sind,  werden  zwar  in  allen  Beziehungen  einem  einzelnen
Gebäude  gleich  geachtet,  für  die  Beurtheilung  der  isolirten  Lage  eines  Gescbftel
ist  aber  die  Entfernung  des  dem  Nachbargebäude  zunächst  gelegenen  Gebäudes
entscheidend,  und  es  äundert  der  Umstand  hierin  nichts,  daß  die  übrigen  Gebaude
  dieses  Gehöftes  als  isolirt  betrachtet  werden  können.

Alles  was  unter  einem  Dache  gebaut  ist,  wird  als  ein  Gebäude  klassifizirt,
  und  wenn  ein  Gebäude  verschiedene  Umfassungswände,  die  Giebel  mit
eingeschlossen,  oder  verschiedenartige  Bedachung  hat,  so  ist  diejenige  Beschaffenheit,
  welche  als  die  feuergesähriche  erscheint,  für  das  Ganze  maaßgebend.

Dem  Ermessen  der  Provinzialdirektion  ist  es  jedoch  anheimgegeben,  einerseits
  mit  Rücksicht  auf  die  obwaltenden,  die  größere  oder  geringere  Feuergefährlichkeit
der  versicherten  Gebäude  bedingenden  Umstände  aller  Ark,  andererseirs  überall
da,  wo  sie  nicht  befugt  ist,  den  Beitragssatz  im  Wege  des  freien  Uebereinkommens
  zu  regeln,  wo  aber  besondere  lokale  Verhältnisse  dies  nöthig  erscheinen
lassen,  die  reglementsmäßigen  Klassenbeitragssätze  zu  ermäßigen  oder  zu  erhöhen,
jedoch  niemals  weiter  als  bis  zur  nächsten  Klasse.  Bei  Ermäßigungen  darf
in  der  ersten  Klasse  nicht  unter  die  Hälfte  des  Beitrages  dieser  Klasse  herunter,
und  bei  Erhöhungen  in  der  vierten  Klasse  nicht  über  die  Hälfte  des  Beitrages
dieser  Klasse  hinaufgegangen  werden.

Die  Provinzialdirektion  ist  befugk,  nach  ihrem  Ermessen  Rückversicherung
zu  nehmen.

S.  28.

Hiernach  hat  über  die  Klasse,  in  welche  ein  zur  Versicherung  angemeldetes
  Gebäude  gestellt  werden  soll,  auf  das  Gutachten  der  ständischen  Feuer-Sozietäts-Kreiskommission
  G.  ö1.)  die  Provinzialdirektion  zu  bestimmen.  Die
Kreisdirektion  hat  das  Resultat  des  Gutachtens  der  genannten  Kommission
dem  Eigenthümer  sogleich  bekannt  zu  machen,  damit  der  letztere,  wenn  er  es

(Tr.  6003.)  nöthig