Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1896. (62)

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Nr. 6. Verordnung, 
eine Amnestie wegen Uebertretungen und leichter Vergehen betreffend; 
vom 18. Januar 1896. 
W9, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c.r 2c. 4e 2.r 
wollen, um die 25 jährige Wiederkehr des Tages, an dem das Deutsche Reich neu be- 
gründet wurde, durch einen Akt umfassender Gnade zu begrüßen, allen den Personen, 
gegen die bis zum heutigen Tage, diesen eingeschlossen, in Unserem Lande durch Straf- 
befehl, durch polizeiliche Strafverfügung oder durch Strafbescheid oder durch Urtheil 
eines Unserer Civilgerichte wegen Uebertretung Haft oder Geldstrafe oder wegen Ver- 
gehen Freiheitsstrafe von nicht mehr als 6 Wochen oder Geldstrafe von nicht mehr als 
150 Mark rechtskräftig ausgesprochen worden ist, diese Strafen, dafern und soweit sie 
noch nicht vollstreckt sind, in Gnaden erlassen. Haftstrafen bleiben von dieser Gnaden- 
erweisung ausgeschlossen, sofern zugleich auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde 
erkannt ist. Ist in einer Entscheidung eine Person wegen mehrerer strafbarer Hand- 
lungen verurtheilt worden, so greift diese Gnadenerweisung nur Platz, sofern wegen 
Uebertretungen nur auf Haft oder Geldstrafe und wegen Vergehen nur auf Freiheits- 
strafe von nicht mehr als 6 Wochen oder auf Geldstrafe von nicht mehr als 150 Mark 
erkannt ist. 
Wegen der von den Militärgerichten erkannten Strafen haben Wir entsprechenden 
Gnadenerlaß durch besondere Verfügung ergehen lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 18. Januar 1896. 
Albert. 
  
Heinrich Rudolph Schurig. 
Georg von Metzsch. 
Paul von der Planitz. 
Paul von Seydewitz. 
Werner von Watzdorf.
	        
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