Full text : Grundzüge des Deutschen Staatsrechts.

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  16.  *.

 

(No.  1544.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  164en  Juni  1834.,  die  zur  Verhücung  der
Menschenpocken  bei  der  Armee  zu  ergreifenden  Maaßregeln  betreffend.

G

Ich  bin  mit  der  Maaßregel  einverstanden,  welche  Sie  nach  der  zurückfolgenden
  Vorschrift  vom  6ten  April  d.  J.  wegen  Verhütung  der  Menschenpocken
bei  der  Armee  zu  treffen  beabsichtigen,  da  es  im  öffentlichen  Interesse  geboten
wird,  mit  der  Revaccination  nicht  allein  fortzufahren,  sondern  selbige  auch  als
eine  durch  sanitätspolizeiliche  Gründe  gebotene  Zwangsmaaßregel  auf  die  ganze
Armce  in  der  vorgeschlagenen  Art  auszudehnen.  Ich  autorisire  Sie  daher,  die
Vorschrift  vom  Slten  April  d.  J.  nebst  diesem  Erlatz  durch  die  Gesetz-Sammlung
  und  die  Amtsblätter  der  einzelnen  Regierungen  für  die  gesammte  Monarchie
bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  16ten  Juni  1834.

Friedrich  Wilhelm.

An  die  Staatsminister  Frh.  v.  Altenstein,  v.  Witzleben
und  v.  Rochow.

Vorschrift
über  die  Maaßregeln  zur  Verhütung  der  Menschenpocken
bei  der  Armee.

J.

Die  Schutzblattern-Impfüng  derjenigen  zum  Militairverbande  gehörenden  Leute,
welche  emweder  früher  gar  nicht  vaccinirt  worden,  oder  doch  keine  wahrnehmbare
  Merkmale  davon  an  sich  tragen,  findet  sogleich  nach  dem  Euntritt  derselben
in  die  Truppen,  nöthigenfalls  durch  Anwendung  direkten  Zwanges  start.

(Kabinetsorder  vom  30ten  Mai  1826.  Geset  Sammiung  pro  1826.  Nr.  18.)

 

Die  Erfahrung  mehrerer  Jahre  hat  aber  dargethan,  daß  Individuen,
welche  in  ihrer  Jugend  mit  Erfolg  vaccinirt  worden  und  selbst  darüber  Impf-Atteste
  aufzuweisen  haben,  dennoch  in  ihrem  weiter  vorgerückten  Alter  von  den

Fahrgang  18339.  (No.  15à#.)  U  Men-