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Nr. 7. Verordnung,
eine Amnestie für die sächsische Armee betreffend;
vom 18. Jannar 1896.
Wa, Albert, von GOTX#S# Gnaden fönig von Sachsen
2c. 26c. 2c.
wollen, um die 25 jährige Wiederkehr des Tages, an welchem das Deutsche Reich neu
begründet wurde, auch hinsichtlich der Armee durch einen Akt der Gnade zu begrüßen,
denjenigen Militärpersonen, gegen welche bis zum heutigen Tage im Bereiche der säch-
sischen Militärverwaltung
1. Strafen im Disziplinarwege verhängt sind oder
2. durch ein Militärgericht auf Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Wochen oder
Geldstrafen von nicht mehr als einhundertfünfzig Mark oder beide Strafen ver-
einigt rechtskräftig erkannt worden ist,
diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, und die noch rückständigen Kosten in
Gnaden erlassen.
Ausgeschlossen von dieser Gnadenerweisung bleiben:
1. die wegen Beleidigung, vorschriftswidriger Behandlung oder Mißhandlung Unter-
gebener (§§ 121, 122 des Militärstrafgesetzbuchs) verhängten Strafen;
2. Freiheitsstrafen, neben denen zugleich auf eine militärische Ehrenstrafe erkannt ist;
3. die gegen Fahnenflüchtige im Ungehorsamsverfahren verhängten Geldstrafen.
Ist in einer Entscheidung die Verurtheilung wegen mehrerer strafbarer Handlungen
ausgesprochen, so greift diese Gnadenerweisung nur Platz, sofern die Strafe insgesammt
das obenbezeichnete Maß nicht übersteigt.
Dresden, den 1 8. Januar 1896.
Albert.
Paul von der Planitz.
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