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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
13. Stück vom Jahre 1897.
Inhalt: Nr. 58. Verordnung, die Zählung der Pferde, Rinder, Schafe und Schweine betr. S. 145.—
Jr. 59. Bekanntmachung, die Errichtung eines Gemeinde-Aichamtes in Waldheim betr. S. 147. —
Nr. 60. Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskulturrenten= und
Altersrentenbank-Verwaltung betr. S. 148. — Nr. 61. Verordnung, die Abänderung der Verordnung
vom 28. Oktober 1878 zu Ausführung von § 15 des Gesetzes vom 15. Oktober 1868 über die Ausübung der
Fischerei in fließenden Gewässern betr. S. 149.
Nr. 58. Verordnung,
die am 1. Dezember 1897 vorzunehmende Zählung der Pferde, Rinder,
Schafe und Schweine betreffend;
vom 14. September 1897.
Noch Beschluß des Bundesrathes vom 7. Juli 1892 hat in allen Bundesstaaten eine
Erhebung der Viehhaltung in beschränkterem Umfange nach dem Stande vom 1. Dezember
1897 stattzufinden. Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Königreich
Sachsen Folgendes verordnet:
&1. Die Aufnahme hat durch genügend ortskundige Zähler mittels Umfrage bei
den einzelnen Viehbesitzern (einschließlich der Fleischer, Viehhändler, Schlacht= und
Viehhofsbesitzer 2c.) von Haus zu Haus zu erfolgen.
& 2. Die Zähler haben im Laufe des 1. Dezembers im betreffenden Orte oder in
den ihnen zugewiesenen kleineren Bezirken von Haus zu Haus zu gehen und durch
Umfrage bei den einzelnen Viehbesitzern, beziehentlich den Stellvertretern derselben, die
Zahl der an diesem Tage in den einzelnen Häusern (Gehöften, Anwesen 2c.) und den
dazu gehörigen Nebengebäuden in Fütterung stehenden Pferde, Rinder, Schafe und
Schweine festzustellen und in das gedruckte Erhebungsformular (die Ortsliste) nach der
dort getroffenen Unterscheidung und unter gleichzeitiger Angabe der Katasternummer des
betreffenden Grundstückes, sowie der Namen der betreffenden Viehbesitzer einzustellen.
Dabei ist überall den dem Erhebungsformulare vorgedruckten ausführlichen Bestimmungen
nachzugehen.
Ausgegeben zu Dresden den 3. November 1897. 24,