Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1897. (63)

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Den vorgenannten Kommissaren ist auch die Befugniß ertheilt worden, sich in Be— 
hinderungsfällen gegenseitig zu vertreten. 
Dresden, am 2. Januar 1897. 
Finanz-Ministerium. 
v. Watzdorf. 
Strobelt. 
  
  
Nr. 6. Bekanntmachung, 
die Festsetzung des Betrages der für die Naturalverpflegung der Truppen 
im Jahre 1897 zu gewährenden Vergütung betreffend; 
vom 5. Januar 1897. 
Naoch der seiten des Herrn Reichskanzlers in Nr. 305 des Deutschen Reichs-Anzeigers 
vom Jahre 1896 erlassenen Bekanntmachung vom 22. Dezember 1896 ist auf Grund 
der Vorschriften in § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die be- 
waffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (R.-G.-Bl. S. 52) der Betrag 
der für die Naturalverpflegung zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1897 dahin 
festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 4. 65•4. 
b) Mittagsk6ot 40 35 
c)= Abendkost 25 20 
d) . Morgenk60ott. 15 10. 
Dresden, den 5. Januar 1897. 
Kriegs-Ministerium. 
v. d. Planitz. 
Förster.
	        
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